Certifications 2
SDB-Nr.: 153465 V007.0 
LOCTITE 272 
Seite 5 von 21 
5.3. Hinweise für die Brandbekämpfung 
Umgebungsluftunabhängiges Atemschutzgerät und Vollschutzanzug tragen. 
Zusätzliche Hinweise: 
Im Brandfall gefährdete Behälter mit Spritzwasser kühlen. 
ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung 
6.1. Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren 
Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden.  
Für ausreichende Be- und Entlüftung sorgen.  
Schutzausrüstung tragen.  
6.2. Umweltschutzmaßnahmen  
Nicht in die Kanalisation / Oberflächenwasser / Grundwasser gelangen lassen.  
6.3. Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung 
Bei geringen verschütteten Mengen diese mit Papiertuch aufwischen und für die Entsorgung in einen Behälter geben.  
Bei großen verschütteten Mengen mit reaktionsträgem Absorptionsmaterial aufsaugen und für die Entsorgung in einen dicht 
verschlossenen Behälter geben.  
Kontaminiertes Material als Abfall nach Absch. 13 entsorgen.  
6.4. Verweis auf andere Abschnitte 
Hinweise in Abschnitt 8 beachten  
ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung 
7.1. Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung  
Augenkontakt und Hautkontakt vermeiden.  
Hinweise in Abschnitt 8 beachten  
Hygienemaßnahmen: 
Gute industrielle Hygienebedingungen sind einzuhalten 
Vor den Pausen und nach Arbeitsende Hände waschen.  
Bei der Arbeit nicht essen, trinken oder rauchen. 
7.2. Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten  
entsprechend dem techn. Datenblatt  
7.3. Spezifische Endanwendungen 
Anaerober Klebstoff 
ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen 
8.1. Zu überwachende Parameter 
Arbeitsplatzgrenzwerte 
Gültig für  
Deutschland 
Inhaltstsoff [Regulierte Stoffgruppe] 
ppm 
mg/m
3
Werttyp 
Kategorie Kurzzeitwert / 
Bemerkungen 
Gesetzliche Liste 
Siliciumdioxid 
112945-52-5 
[KIESELSÄUREN, AMORPHE, 
EINATEMBARE FRAKTION] 
4 
AGW: 
Ein Risiko der 
Fruchtschädigung braucht bei 
Einhaltung des AGW und des 
BGW nicht befürchtet zu 
werden (siehe Nummer 2.7). 
TRGS 900 










