Safety data sheet Article 24504317

Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang II
Überarbeitet am / Version: 02.03.2017 / 0012
Ersetzt Fassung vom / Version: 21.08.2015 / 0011
Tritt in Kraft ab: 02.03.2017
PDF-Druckdatum: 02.03.2017
LM 47 Langzeitfett+MoS2 100 g
Art.: 3510
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)
Das Gemisch ist nicht als gefährlich eingestuft im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP).
2.2 Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)
Entfällt
2.3 Sonstige Gefahren
Das Gemisch enthält keinen vPvB-Stoff (vPvB = very persistent, very bioaccumulative) bzw. fällt nicht unter den Anhang XIII der Verordnung
(EG) 1907/2006 (< 0,1 %).
Das Gemisch enthält keinen PBT-Stoff (PBT = persistent, bioaccumulative, toxic) bzw. fällt nicht unter den Anhang XIII der Verordnung (EG)
1907/2006 (< 0,1 %).
ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.1 Stoff
n.a.
3.2 Gemisch
---
Registrierungsnr. (REACH)
---
Index
---
EINECS, ELINCS, NLP
---
CAS
---
% Bereich
Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)
---
ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
Einatmen
Person aus Gefahrenbereich entfernen.
Person Frischluft zuführen und je nach Symptomatik Arzt konsultieren.
Hautkontakt
Mit viel Wasser und Seife gründlich waschen, verunreinigte, getränkte Kleidungsstücke unverzüglich entfernen, bei Hautreizung (Rötung etc.),
Arzt konsultieren.
Augenkontakt
Kontaktlinsen entfernen.
Mit viel Wasser mehrere Min. gründlich spülen, falls nötig, Arzt aufsuchen.
Verschlucken
Mund gründlich mit Wasser spülen.
Kein Erbrechen herbeiführen, sofort Arzt aufsuchen.
4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
Austrocknung der Haut.
Bei längerem Kontakt:
Reizung der Haut.
In bestimmten Fällen kann es vorkommen, dass die Vergiftungssymptome erst nach längerer Zeit/nach mehreren Stunden auftreten.
4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung
n.g.
ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1 Löschmittel
Seite 2 von 11