Safety data sheet Article 24503864
Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang II
Überarbeitet am / Version: 06.04.2016 / 0033
Ersetzt Fassung vom / Version: 28.10.2015 / 0032
Tritt in Kraft ab: 06.04.2016
PDF-Druckdatum: 06.04.2016
SUPER DIESEL ADDITIV 250 mL
Art.: 5120
Sonstige Organismen: EL50 48h >1000 mg/l Tetrahymen
pyriformis
2-Ethylhexylnitrat
Toxizität / Wirkung Endpunkt Zeit Wert Einheit Organismus Prüfmethode Bemerkung
12.1. Toxizität, Fische: LC50 96h 1,88 mg/l Brachydanio rerio
12.1. Toxizität,
Daphnien:
EC50 48h >12,6 mg/l Daphnia magna
12.1. Toxizität, Algen: EC50 72h >12,6 mg/l
12.2. Persistenz und
Abbaubarkeit:
28d 0 % Nicht leicht biologisch
abbaubar
12.2. Persistenz und
Abbaubarkeit:
15d Ein nennenswertes
Bioakkumulationspotential
ist zu erwarten (LogPow
> 3).
12.3.
Bioakkumulationspotenzi
al:
BCF 1332
12.3.
Bioakkumulationspotenzi
al:
Log Pow 3,74-
5,24
12.3.
Bioakkumulationspotenzi
al:
Log Pow 3,74-
5,24
Ein nennenswertes
Bioakkumulationspotential
ist zu erwarten (LogPow
> 3).
12.4. Mobilität im Boden: Log Koc 3,8
12.5. Ergebnisse der
PBT- und vPvB-
Beurteilung:
Kein PBT-Stoff, Kein
vPvB-Stoff
Sonstige Angaben: AOX 0 % Nein
Wasserlöslichkeit: Gering
ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung
13.1 Verfahren zur Abfallbehandlung
Für den Stoff / Gemisch / Restmengen
Getränkte verunreinigte Putzlappen, Papier oder anderes organisches Material stellt eine Brandgefahr dar und muß kontrolliert gesammelt und
entsorgt werden.
Abfallschlüssel-Nr. EG:
Die genannten Abfallschlüssel sind Empfehlungen aufgrund der voraussichtlichen Verwendung dieses Produktes.
Aufgrund der speziellen Verwendung und Entsorgungsgegebenheiten beim Verwender können unter Umständen
auch andere Abfallschlüssel zugeordnet werden. (2014/955/EU)
07 07 04 andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
Empfehlung:
Von der Entsorgung über das Abwasser ist abzuraten.
Örtlich behördliche Vorschriften beachten.
Stofflicher Verwertung zuführen.
Zum Beispiel geeignete Verbrennungsanlage.
Zu Problemstoffsammelstelle bringen.
Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen in der letztgültigen Fassung beachten (Abfallverordnung, VVEA, SR 814.600,
Schweiz).
Verordnung über den Verkehr mit Abfällen in der letztgültigen Fassung beachten (VeVA, SR 814.610, Schweiz).
Verordnung des UEVK über Listen zum Verkehr mit Abfällen in der letztgültigen Fassung beachten (LVA, SR 814.610.1, Schweiz).
Für verunreinigtes Verpackungsmaterial
Örtlich behördliche Vorschriften beachten.
Behälter vollständig entleeren.
Nicht kontaminierte Verpackungen können wiederverwendet werden.
Nicht reinigungsfähige Verpackungen sind wie der Stoff zu entsorgen.
Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen in der letztgültigen Fassung beachten (Abfallverordnung, VVEA, SR 814.600,
Schweiz).
Verordnung über den Verkehr mit Abfällen in der letztgültigen Fassung beachten (VeVA, SR 814.610, Schweiz).
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