Safety data sheet

Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang II
Überarbeitet am / Version: 16.07.2014 / 0008
Ersetzt Fassung vom / Version: 27.01.2014 / 0007
Gültig ab: 16.07.2014
PDF-Druckdatum: 03.11.2014
Silikondichtmasse schwarz 200 mL
Art.: 6185
07 02 17 siliconhaltige Abfälle, andere als die in 07 02 16 genannten
08 04 09 Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten
16 05 04 gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen)
Empfehlung:
Örtlich behördliche Vorschriften beachten
Noch gefüllte Aerosoldosen zur Problemabfallsammlung bringen.
Restentleerte Aerosoldosen zur Wertstoffsammlung bringen.
Technische Verordnung über Abfälle in der letztgültigen Fassung beachten (TVA, SR 814.600, Schweiz).
Verordnung über den Verkehr mit Abfällen in der letztgültigen Fassung beachten (VeVA, SR 814.610, Schweiz).
Verordnung des UEVK über Listen zum Verkehr mit Abfällen in der letztgültigen Fassung beachten (LVA, SR 814.610.1, Schweiz).
Für verunreinigtes Verpackungsmaterial
Örtlich behördliche Vorschriften beachten
Recycling
Ungereinigte Behälter nicht durchlöchern, zerschneiden oder schweißen.
Technische Verordnung über Abfälle in der letztgültigen Fassung beachten (TVA, SR 814.600, Schweiz).
Verordnung über den Verkehr mit Abfällen in der letztgültigen Fassung beachten (VeVA, SR 814.610, Schweiz).
Verordnung des UEVK über Listen zum Verkehr mit Abfällen in der letztgültigen Fassung beachten (LVA, SR 814.610.1, Schweiz).
ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport
Allgemeine Angaben
UN-Nummer: 1950
Straßen- / Schienentransport (GGVSEB/ADR/RID)
Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung:
UN 1950 DRUCKGASPACKUNGEN
Transportgefahrenklassen: 2.2
Verpackungsgruppe: -
Klassifizierungscode: 5A
LQ (ADR 2013): 1 L
LQ (ADR 2009): 2
Umweltgefahren: Nicht zutreffend
Tunnelbeschränkungscode: E
Beförderung mit Seeschiffen (GGVSee/IMDG-Code)
Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung:
AEROSOLS
Transportgefahrenklassen: 2.2
Verpackungsgruppe: -
EmS: F-D, S-U
Meeresschadstoff (Marine Pollutant): n.a.
Umweltgefahren: Nicht zutreffend
Beförderung mit Flugzeugen (IATA)
Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung:
Aerosols, non-flammable
Transportgefahrenklassen: 2.2
Verpackungsgruppe: -
Umweltgefahren: Nicht zutreffend
Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
Mit der Beförderung gefährlicher Güter beschäftigte Personen müssen unterwiesen sein.
Vorschriften für die Sicherung sind von allen an der Beförderung beteiligten Personen zu beachten.
Vorkehrungen zur Vermeidung von Schadensfällen sind zu treffen.
Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-
Code
Die Fracht erfolgt nicht als Massengut sondern als Stückgut, daher nicht zutreffend.
Mindermengenregelungen werden hier nicht beachtet.
Gefahrennummer sowie Verpackungscodierung auf Anfrage.
Sondervorschriften (special provisions) beachten.
ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
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