Safety data sheet

Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang II
Überarbeitet am / Version: 21.08.2015 / 0006
Ersetzt Fassung vom / Version: 14.03.2014 / 0005
Tritt in Kraft ab: 21.08.2015
PDF-Druckdatum: 27.08.2015
BIKE Kettenspray 400 ml
Art.: 6055
% Bereich
Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)
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ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
Einatmen
Person aus Gefahrenbereich entfernen.
Person Frischluft zuführen und je nach Symptomatik Arzt konsultieren.
Bei Bewußtlosigkeit in stabile Seitenlage bringen und ärztlichen Rat einholen.
Hautkontakt
Mit viel Wasser und Seife gründlich waschen, verunreinigte, getränkte Kleidungsstücke unverzüglich entfernen, bei Hautreizung (Rötung etc.),
Arzt konsultieren.
Augenkontakt
Kontaktlinsen entfernen.
Mit viel Wasser mehrere Min. gründlich spülen, falls nötig, Arzt aufsuchen.
Verschlucken
Kein Erbrechen herbeiführen.
Sofortige Einweisung in ein Krankenhaus.
4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
Bei hohen Konzentrationen:
Reizung der Atemwege
Husten
Weitere gefährliche Eigenschaften können nicht ausgeschlossen werden.
In bestimmten Fällen kann es vorkommen, dass die Vergiftungssymptome erst nach längerer Zeit/nach mehreren Stunden auftreten.
4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung
n.g.
ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1 Löschmittel
Geeignete Löschmittel
Wassersprühstrahl
CO2
Löschpulver
Schaum
Ungeeignete Löschmittel
Wasservollstrahl
5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
Im Brandfall können sich bilden:
Kohlenoxide
Kohlenwasserstoffe
Toxische Pyrolyseprodukte.
Explosionsgefahr bei längerer Erhitzung.
Explosionsfähige Dampf/Luftgemische
Durch Verteilung in Bodennähe ist eine Rückzündung an entfernten Zündquellen möglich.
5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung
Umluftunabhängiges Atemschutzgerät.
Ggf. Vollschutz.
Gefährdete Behälter mit Wasser kühlen.
Kontaminiertes Löschwasser entsprechend den behördlichen Vorschriften entsorgen.
Explosions- und Brandgase nicht einatmen.
ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
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