Safety data sheet
Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang II
Überarbeitet am / Version: 21.08.2015 / 0005
Ersetzt Fassung vom / Version: 20.02.2015 / 0004
Tritt in Kraft ab: 21.08.2015
PDF-Druckdatum: 28.08.2015
BIKE Cleaner 1 L
Art.: 6053
6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen
anzuwendende Verfahren
Für ausreichende Belüftung sorgen.
Augen- und Hautkontakt vermeiden.
Ggf. Rutschgefahr beachten.
6.2 Umweltschutzmaßnahmen
Bei Entweichung größerer Mengen eindämmen.
Undichtigkeit beseitigen, wenn gefahrlos möglich.
Eindringen in das Oberflächen- sowie Grundwasser als auch in den Boden vermeiden.
Nicht in die Kanalisation gelangen lassen.
6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
Mit flüssigkeitsbindendem Material (z.B. Universalbindemittel, Sand, Kieselgur, Sägemehl) aufnehmen und gem. Abschnitt 13 entsorgen.
Restmenge mit viel Wasser spülen.
6.4 Verweis auf andere Abschnitte
Siehe Abschnitt 13. sowie persönliche Schutzausrüstung siehe Abschnitt 8.
ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung
Zusätzlich zu den in diesem Abschnitt enthaltenen Angaben finden sich auch in Abschnitt 8 und 6.1 relevante Angaben.
7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
7.1.1 Allgemeine Empfehlungen
Für gute Raumlüftung sorgen.
Augenkontakt vermeiden.
Langanhaltenden oder intensiven Hautkontakt vermeiden.
Essen, Trinken, Rauchen sowie Aufbewahren von Lebensmitteln im Arbeitsraum verboten.
Hinweise auf dem Etikett sowie Gebrauchsanweisung beachten.
Arbeitsverfahren gemäß Betriebsanweisung anwenden.
7.1.2 Hinweise zu allgemeinen Hygienemaßnahmen am Arbeitsplatz
Die allgemeinen Hygienemaßnahmen im Umgang mit Chemikalien sind anzuwenden.
Vor den Pausen und bei Arbeitsende Hände waschen.
Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten.
Vor dem Betreten von Bereichen, in denen gegessen wird, kontaminierte Kleidung und Schutzausrüstungen ablegen.
7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
Für Unbefugte unzugänglich aufbewahren.
Produkt nicht in Durchgängen und Treppenaufgängen lagern.
Produkt nur in Originalverpackungen und geschlossen lagern.
Bei Raumtemperatur lagern.
Vor Frost schützen.
7.3 Spezifische Endanwendungen
Zur Zeit liegen keine Informationen hierzu vor.
ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche
Schutzausrüstungen
8.1 Zu überwachende Parameter
Chem. Bezeichnung
1-Methoxy-2-propanol
%Bereich:1-<5
AGW: 100 ppm (370 mg/m3) (AGW), 100 ppm (375
mg/m3) (EU)
Spb.-Üf.: 2(I) (AGW), 150 ppm (568 mg/m3) (EU) ---
Überwachungsmethoden:
-
MTA/MA-017/A89 (Determination of glycol ethers (1-methoxy-2-propanol, 2-
ethoxyethanol) in air - Charcoal tube method / Gas chromatography) - 1989 - EU project
BC/CEN/ENTR/000/2002-16 card 12-1 (2004)
BGW: 15 mg/l (Urin, b) Sonstige Angaben: DFG, Y
Chem. Bezeichnung
1-Methoxy-2-propanol
%Bereich:1-<5
MAK-Tmw / TRK-Tmw: 100 ppm (375 mg/m3) (EG) MAK-Kzw / TRK-Kzw: 150 ppm (568 mg/m3) (EG) MAK-Mow: 50 ppm (187
mg/m3) (MAK-Mow)
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