Certifications 2
Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang II
Überarbeitet am / Version: 22.07.2020 / 0024
Ersetzt Fassung vom / Version: 12.07.2019 / 0023
Tritt in Kraft ab: 22.07.2020
PDF-Druckdatum: 07.10.2020
GUNTEC Waffenpflegespray
Die genannten Abfallschlüssel sind Empfehlungen aufgrund der voraussichtlichen Verwendung dieses Produktes.
Aufgrund der speziellen Verwendung und Entsorgungsgegebenheiten beim Verwender können unter Umständen
auch andere Abfallschlüssel zugeordnet werden. (2014/955/EU)
16 05 04 gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen)
Empfehlung:
Von der Entsorgung über das Abwasser ist abzuraten.
Örtlich behördliche Vorschriften beachten.
Noch gefüllte Aerosoldosen zur Problemabfallsammlung bringen.
Restentleerte Aerosoldosen zur Wertstoffsammlung bringen.
Für verunreinigtes Verpackungsmaterial
Örtlich behördliche Vorschriften beachten.
Empfehlung:
Mit Restdruck an Hersteller zurückgeben.
Ungereinigte Behälter nicht durchlöchern, zerschneiden oder schweißen.
15 01 04 Verpackungen aus Metall
ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport
Allgemeine Angaben
14.1. UN-Nummer: 1950
Straßen- / Schienentransport (GGVSEB/ADR/RID)
14.2. Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung:
UN 1950 DRUCKGASPACKUNGEN
14.3. Transportgefahrenklassen: 2.1
14.4. Verpackungsgruppe: -
Klassifizierungscode: 5F
LQ: 1 L
14.5. Umweltgefahren: umweltgefährdend
Tunnelbeschränkungscode: D
Beförderung mit Seeschiffen (GGVSee/IMDG-Code)
14.2. Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung:
AEROSOLS (HYDROCARBONS, C6-C7)
14.3. Transportgefahrenklassen: 2.1
14.4. Verpackungsgruppe: -
EmS: F-D, S-U
Meeresschadstoff (Marine Pollutant): Ja
14.5. Umweltgefahren: environmentally hazardous
Beförderung mit Flugzeugen (IATA)
14.2. Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung:
Aerosols, flammable
14.3. Transportgefahrenklassen: 2.1
14.4. Verpackungsgruppe: -
14.5. Umweltgefahren: Nicht zutreffend
14.6. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
Mit der Beförderung gefährlicher Güter beschäftigte Personen müssen unterwiesen sein.
Vorschriften für die Sicherung sind von allen an der Beförderung beteiligten Personen zu beachten.
Vorkehrungen zur Vermeidung von Schadensfällen sind zu treffen.
14.7. Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens und gemäß IBC-
Code
Die Fracht erfolgt nicht als Massengut sondern als Stückgut, daher nicht zutreffend.
Mindermengenregelungen werden hier nicht beachtet.
Gefahrennummer sowie Verpackungscodierung auf Anfrage.
Sondervorschriften (special provisions) beachten.
ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften
für den Stoff oder das Gemisch
Beschränkungen beachten:
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