Safety data sheet

Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang II
Überarbeitet am / Version: 08.09.2015 / 0009
Ersetzt Fassung vom / Version: 08.05.2015 / 0008
Tritt in Kraft ab: 08.09.2015
PDF-Druckdatum: 09.09.2015
Scheiben-Reiniger 1 L
Art.: 1514
Vor dem Betreten von Bereichen, in denen gegessen wird, kontaminierte Kleidung und Schutzausrüstungen ablegen.
7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
Produkt nur in Originalverpackungen und geschlossen lagern.
Produkt nicht in Durchgängen und Treppenaufgängen lagern.
Bei Raumtemperatur lagern.
Vor Frost schützen.
7.3 Spezifische Endanwendungen
Zur Zeit liegen keine Informationen hierzu vor.
ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche
Schutzausrüstungen
8.1 Zu überwachende Parameter
Alkohole, C12-14(geradzahlig), ethoxyliert <2,5 EO, Sulfate, Natriumsalze
Anwendungsgebiet Expositionsweg /
Umweltkompartiment
Auswirkung auf die
Gesundheit
Deskripto
r
Wert Einheit Bemerku
ng
Arbeiter / Arbeitnehmer Mensch - dermal Langzeit,
systemische Effekte
DNEL 2750 mg/kg
bw/day
Arbeiter / Arbeitnehmer Mensch - Inhalation Langzeit,
systemische Effekte
DNEL 175 mg/m3
Umwelt - Süßwasser PNEC 0,24 mg/l
Umwelt - periodische
Freisetzung
PNEC 0,13 mg/l
Umwelt - Meerwasser PNEC 0,024 mg/l
Umwelt - Sediment,
Süßwasser
PNEC 5,45 mg/kg dry
weight
Umwelt - Sediment,
Meerwasser
PNEC 0,545 mg/kg dry
weight
Umwelt -
Abwasserbehandlungsanla
ge
PNEC 10000 mg/l
Umwelt - Boden PNEC 0,946 mg/kg dry
weight
Verbraucher Mensch - oral Langzeit,
systemische Effekte
DNEL 15 mg/kg
bw/day
Verbraucher Mensch - dermal Langzeit,
systemische Effekte
DNEL 1650 mg/kg
bw/day
Verbraucher Mensch - Inhalation Langzeit,
systemische Effekte
DNEL 52 mg/m3
Umwelt - sporadische
(intermittierende)
Freisetzung
PNEC 0,071 mg/l
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition
8.2.1 Geeignete technische Steuerungseinrichtungen
Für gute Lüftung sorgen. Dies kann durch lokale Absaugung oder allgemeine Abluft erreicht werden.
Falls dies nicht ausreicht, um die Konzentration unter den Arbeitsplatzgrenzwerten (AGW) zu halten, ist ein geeigneter Atemschutz
zu tragen.
Gilt nur, wenn hier Expositionsgrenzwerte aufgeführt sind.
8.2.2 Individuelle Schutzmaßnahmen, zum Beispiel persönliche Schutzausrüstung
Die allgemeinen Hygienemaßnahmen im Umgang mit Chemikalien sind anzuwenden.
Vor den Pausen und bei Arbeitsende Hände waschen.
Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten.
Vor dem Betreten von Bereichen, in denen gegessen wird, kontaminierte Kleidung und Schutzausrüstungen ablegen.
Augen-/Gesichtsschutz:
Schutzbrille dichtschließend mit Seitenschildern (EN 166).
Hautschutz - Handschutz:
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