Safety data sheet

Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang II
Überarbeitet am / Version: 12.02.2014 / 0008
Ersetzt Fassung vom / Version: 04.02.2013 / 0007
Gültig ab: 12.02.2014
PDF-Druckdatum: 26.02.2014
Scheiben-Reiniger-Schaum 300 mL Art.: 1512
Örtlich behördliche Vorschriften beachten
Empfehlung:
Ungereinigte Behälter nicht durchlöchern, zerschneiden oder schweißen.
15 01 04 Verpackungen aus Metall
15 01 10 Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport
Allgemeine Angaben
UN-Nummer: 1950
Straßen- / Schienentransport (GGVSEB/ADR/RID)
Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung:
UN 1950 DRUCKGASPACKUNGEN
Transportgefahrenklassen: 2.1
Verpackungsgruppe: -
Klassifizierungscode: 5F
LQ (ADR 2013): 1 L
LQ (ADR 2009): 2
Umweltgefahren: Nicht zutreffend
Tunnelbeschränkungscode: D
Beförderung mit Seeschiffen (GGVSee/IMDG-Code)
Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung:
AEROSOLS
Transportgefahrenklassen: 2.1
Verpackungsgruppe: -
EmS: F-D, S-U
Meeresschadstoff (Marine Pollutant): n.a.
Umweltgefahren: Nicht zutreffend
Beförderung mit Flugzeugen (IATA)
Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung:
Aerosols, flammable
Transportgefahrenklassen: 2.1
Verpackungsgruppe: -
Umweltgefahren: Nicht zutreffend
Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
Mit der Beförderung gefährlicher Güter beschäftigte Personen müssen unterwiesen sein.
Vorschriften für die Sicherung sind von allen an der Beförderung beteiligten Personen zu beachten.
Vorkehrungen zur Vermeidung von Schadensfällen sind zu treffen.
Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-
Code
Die Fracht erfolgt nicht als Massengut sondern als Stückgut, daher nicht zutreffend.
Mindermengenregelungen werden hier nicht beachtet.
Gefahrennummer sowie Verpackungscodierung auf Anfrage.
ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften
für den Stoff oder das Gemisch
Einstufung und Kennzeichnung siehe Abschnitt 2.
Beschränkungen beachten: Ja
Berufsgenossenschaftliche/arbeitsmedizinische Vorschriften beachten.
Jugendarbeitsschutzgesetz beachten (Deutsche Vorschrift).
Störfallverordnung beachten.
VOC (1999/13/EC): ~ 24,4%
Wassergefährdungsklasse (Deutschland): 1
Selbsteinstufung: Ja (VwVwS)
VbF (Österreich):
Entfällt
15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung
Eine Stoffsicherheitsbeurteilung ist für Gemische nicht vorgesehen.
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