Certifications 2
Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang II
Überarbeitet am / Version: 15.10.2018 / 0007
Ersetzt Fassung vom / Version: 31.07.2018 / 0006
Tritt in Kraft ab: 15.10.2018
PDF-Druckdatum: 15.10.2018
CLASSIC Motorenoel SAE 20W-50 5 L
Art.: 1129
12.2. Persistenz und
Abbaubarkeit:
Mechanisches
Abscheiden
möglich.
12.3.
Bioakkumulationspotenzi
al:
k.D.v.
12.4. Mobilität im Boden: k.D.v.
12.5. Ergebnisse der
PBT- und vPvB-
Beurteilung:
k.D.v.
12.6. Andere schädliche
Wirkungen:
k.D.v.
Grundöl - nicht spezifiziert
Toxizität / Wirkung Endpunkt Zeit Wert Einheit Organismus Prüfmethode Bemerkung
12.1. Toxizität, Fische: LC50 96h >100 mg/l Pimephales
promelas
12.1. Toxizität,
Daphnien:
EC50 48h >10000 mg/l Daphnia magna
12.1. Toxizität,
Daphnien:
NOEC/NOEL 21d >10 mg/l Daphnia magna
12.1. Toxizität, Algen: EC50 72h >100 mg/l Scenedesmus
quadricauda
12.2. Persistenz und
Abbaubarkeit:
28d 31 % OECD 301 B
(Ready
Biodegradability -
Co2 Evolution
Test)
Nicht leicht
biologisch
abbaubar
ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung
13.1 Verfahren zur Abfallbehandlung
Für den Stoff / Gemisch / Restmengen
Getränkte verunreinigte Putzlappen, Papier oder anderes organisches Material stellt eine Brandgefahr dar und muß kontrolliert gesammelt und
entsorgt werden.
Abfallschlüssel-Nr. EG:
Die genannten Abfallschlüssel sind Empfehlungen aufgrund der voraussichtlichen Verwendung dieses Produktes.
Aufgrund der speziellen Verwendung und Entsorgungsgegebenheiten beim Verwender können unter Umständen
auch andere Abfallschlüssel zugeordnet werden. (2014/955/EU)
13 02 05 nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
Empfehlung:
Von der Entsorgung über das Abwasser ist abzuraten.
Örtlich behördliche Vorschriften beachten.
Zum Beispiel auf geeigneter Deponie ablagern.
Zum Beispiel geeignete Verbrennungsanlage.
Für verunreinigtes Verpackungsmaterial
Örtlich behördliche Vorschriften beachten.
Behälter vollständig entleeren.
Nicht reinigungsfähige Verpackungen sind wie der Stoff zu entsorgen.
Nicht kontaminierte Verpackungen können wiederverwendet werden.
ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport
Allgemeine Angaben
14.1. UN-Nummer: n.a.
Straßen- / Schienentransport (GGVSEB/ADR/RID)
14.2. Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung:
14.3. Transportgefahrenklassen: n.a.
14.4. Verpackungsgruppe: n.a.
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