Certifications 2
Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang II
Überarbeitet am / Version: 04.05.2021 / 0036
Ersetzt Fassung vom / Version: 27.04.2020 / 0035
Tritt in Kraft ab: 04.05.2021
PDF-Druckdatum: 14.06.2021
Motor Clean
12.1. Toxizität,
Daphnien:
EL50 48h >1000 mg/l Daphnia magna OECD 202
(Daphnia sp.
Acute
Immobilisation
Test)
Analogieschluss
12.1. Toxizität, Algen: EL50 48h >100 mg/l Pseudokirchneriell
a subcapitata
OECD 201 (Alga,
Growth Inhibition
Test)
12.1. Toxizität, Algen: NOEC/NOEL 72h >=100 mg/l Pseudokirchneriell
a subcapitata
OECD 201 (Alga,
Growth Inhibition
Test)
Analogieschluss
12.2. Persistenz und
Abbaubarkeit:
28d 31 % activated sludge OECD 301 F
(Ready
Biodegradability -
Manometric
Respirometry Test)
Nicht leicht
biologisch
abbaubar,
Analogieschluss
12.2. Persistenz und
Abbaubarkeit:
28d 6 % OECD 301 B
(Ready
Biodegradability -
Co2 Evolution
Test)
Sonstige Angaben: AOX 0 %
ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung
13.1 Verfahren zur Abfallbehandlung
Für den Stoff / Gemisch / Restmengen
Getränkte verunreinigte Putzlappen, Papier oder anderes organisches Material stellt eine Brandgefahr dar und muss kontrolliert gesammelt
und entsorgt werden.
Abfallschlüssel-Nr. EG:
Die genannten Abfallschlüssel sind Empfehlungen aufgrund der voraussichtlichen Verwendung dieses Produktes.
Aufgrund der speziellen Verwendung und Entsorgungsgegebenheiten beim Verwender können unter Umständen
auch andere Abfallschlüssel zugeordnet werden. (2014/955/EU)
07 07 04 andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
Empfehlung:
Von der Entsorgung über das Abwasser ist abzuraten.
Örtlich behördliche Vorschriften beachten.
Zum Beispiel geeignete Verbrennungsanlage.
Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen in der letztgültigen Fassung beachten (Abfallverordnung, VVEA, SR
814.600, Schweiz).
Verordnung über den Verkehr mit Abfällen in der letztgültigen Fassung beachten (VeVA, SR 814.610, Schweiz).
Verordnung des UEVK über Listen zum Verkehr mit Abfällen in der letztgültigen Fassung beachten (LVA, SR 814.610.1, Schweiz).
Für verunreinigtes Verpackungsmaterial
Örtlich behördliche Vorschriften beachten.
Behälter vollständig entleeren.
Nicht kontaminierte Verpackungen können wiederverwendet werden.
Nicht reinigungsfähige Verpackungen sind wie der Stoff zu entsorgen.
Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen in der letztgültigen Fassung beachten (Abfallverordnung, VVEA, SR
814.600, Schweiz).
Verordnung über den Verkehr mit Abfällen in der letztgültigen Fassung beachten (VeVA, SR 814.610, Schweiz).
Verordnung des UEVK über Listen zum Verkehr mit Abfällen in der letztgültigen Fassung beachten (LVA, SR 814.610.1, Schweiz).
ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport
Allgemeine Angaben
14.1. UN-Nummer: n.a.
Straßen- / Schienentransport (GGVSEB/ADR/RID)
14.2. Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung:
14.3. Transportgefahrenklassen: n.a.
14.4. Verpackungsgruppe: n.a.
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