Safety data sheet
Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang II
Überarbeitet am / Version: 18.02.2016 / 0030
Ersetzt Fassung vom / Version: 27.10.2015 / 0029
Tritt in Kraft ab: 18.02.2016
PDF-Druckdatum: 18.02.2016
MOTOR CLEAN 500 mL
Art.: 1019
Sonstige Angaben: AOX Gemäß der Rezeptur
keine AOX enthalten.
Kohlenwasserstoffe, C10-C13, n-Alkane, Isoalkane, Cycloalkane, <2% Aromaten
Toxizität / Wirkung Endpunkt Zeit Wert Einheit Organismus Prüfmethode Bemerkung
Toxizität, Fische: LL50 96h >1000 mg/l Oncorhynchus
mykiss
OECD 203 (Fish,
Acute Toxicity
Test)
Toxizität, Daphnien: EL50 48h >1000 mg/l Daphnia magna OECD 202
(Daphnia sp.
Acute
Immobilisation
Test)
Toxizität, Algen: EL50 72h >1000 mg/l Pseudokirchneriell
a subcapitata
OECD 201
(Alga, Growth
Inhibition Test)
Sonstige Organismen: EL50 48h >1000 mg/l Tetrahymen
pyriformis
Isotridecanol, ethoxyliert
Toxizität / Wirkung Endpunkt Zeit Wert Einheit Organismus Prüfmethode Bemerkung
Persistenz und
Abbaubarkeit:
Leicht biologisch
abbaubar
ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung
13.1 Verfahren zur Abfallbehandlung
Für den Stoff / Gemisch / Restmengen
Getränkte verunreinigte Putzlappen, Papier oder anderes organisches Material stellt eine Brandgefahr dar und muß kontrolliert gesammelt und
entsorgt werden.
Abfallschlüssel-Nr. EG:
Die genannten Abfallschlüssel sind Empfehlungen aufgrund der voraussichtlichen Verwendung dieses Produktes.
Aufgrund der speziellen Verwendung und Entsorgungsgegebenheiten beim Verwender können unter Umständen
auch andere Abfallschlüssel zugeordnet werden. (2014/955/EU)
07 07 04 andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
Empfehlung:
Von der Entsorgung über das Abwasser ist abzuraten.
Örtlich behördliche Vorschriften beachten.
Zum Beispiel geeignete Verbrennungsanlage.
Zu Problemstoffsammelstelle bringen.
Technische Verordnung über Abfälle in der letztgültigen Fassung beachten (TVA, SR 814.600, Schweiz).
Verordnung über den Verkehr mit Abfällen in der letztgültigen Fassung beachten (VeVA, SR 814.610, Schweiz).
Verordnung des UEVK über Listen zum Verkehr mit Abfällen in der letztgültigen Fassung beachten (LVA, SR 814.610.1, Schweiz).
Für verunreinigtes Verpackungsmaterial
Örtlich behördliche Vorschriften beachten.
Behälter vollständig entleeren.
Nicht kontaminierte Verpackungen können wiederverwendet werden.
Nicht reinigungsfähige Verpackungen sind wie der Stoff zu entsorgen.
Technische Verordnung über Abfälle in der letztgültigen Fassung beachten (TVA, SR 814.600, Schweiz).
Verordnung über den Verkehr mit Abfällen in der letztgültigen Fassung beachten (VeVA, SR 814.610, Schweiz).
Verordnung des UEVK über Listen zum Verkehr mit Abfällen in der letztgültigen Fassung beachten (LVA, SR 814.610.1, Schweiz).
ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport
Allgemeine Angaben
UN-Nummer: n.a.
Straßen- / Schienentransport (GGVSEB/ADR/RID)
Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung:
Transportgefahrenklassen: n.a.
Verpackungsgruppe: n.a.
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