Certifications 2

Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang II
Überarbeitet am / Version: 24.06.2019 / 0023
Ersetzt Fassung vom / Version: 22.02.2019 / 0022
Tritt in Kraft ab: 24.06.2019
PDF-Druckdatum: 14.06.2021
Blei-Ersatz
14.7. Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens und gemäß IBC-
Code
Kein Gefahrgut nach oben aufgeführten Verordnungen.
ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften
für den Stoff oder das Gemisch
Beschränkungen beachten:
Berufsgenossenschaftliche/arbeitsmedizinische Vorschriften beachten.
Richtlinie 2010/75/EU (VOC): ~ 92 %
Wassergefährdungsklasse (Deutschland): 2
Flüssigkeit der Klasse B (d.h. Flüssigkeiten, die Wasser in grossen Mengen verunreinigen können) gem. "Klassierung wassergefährdender
Flüssigkeiten" (Schweiz).
Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG beachten (Deutschland).
Lagerklasse nach TRGS 510:
10 Brennbare Flüssigkeiten die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind
VOC (CH): 756,2 g/L
VbF (Österreich):
Entfällt
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) beachten (Österreich).
Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen bei ihrer Arbeit nicht mit diesem Produkt (diesem Stoff / dieser Zubereitung) in Kontakt
kommen. Steht aufgrund einer Risikobeurteilung fest, dass keine konkrete gesundheitliche Belastung
für Mutter und Kind vorliegt oder diese durch geeignete Schutzmassnahmen ausgeschlossen werden kann, dürfen sie mit diesem Produkt
(diesem Stoff / dieser Zubereitung) arbeiten (Art. 63 ArGV 1, SR 822.111 (Schweiz)).
MAK/BAT:
Siehe Abschnitt 8.
Chemikalienverordnung, ChemV beachten (SR 813.11, Schweiz).
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV beachten (SR 814.81, Schweiz).
Luftreinhalte-Verordnung, LRV beachten (SR 814.318.142.1, Schweiz).
Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) beachten (SR 814.012, Schweiz).
15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung
Eine Stoffsicherheitsbeurteilung ist für Gemische nicht vorgesehen.
ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben
Überarbeitete Abschnitte: 1
Diese Angaben beziehen sich auf das Produkt im Anlieferzustand.
Einweisung/Schulung der Mitarbeiter für den Umgang mit Gefahrstoffen erforderlich.
Einstufung und verwendete Verfahren zur Ableitung der Einstufung des Gemisches gemäß der
Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP):
Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr.
1272/2008 (CLP)
Verwendete Bewertungsmethode
Eye Dam. 1, H318 Einstufung gemäß Berechnungsverfahren.
Asp. Tox. 1, H304 Einstufung gemäß Berechnungsverfahren.
Nachfolgende Sätze stellen die ausgeschriebenen H-Sätze, Gefahrenklasse-Code (GHS/CLP) der Ingredienten (benannt in Abschnitt 2 und 3)
dar.
H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.
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