Information

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Maßgebend für die Einteilung der Lasereinrichtungen in die Klassen 1, 1M,
2, 2M, 3 R, 3B und 4 ist die DIN-Norm EN 60825-1.
Die Unfallverhütungsvorschrift „Laserstrahlung“ BGV B2 und weitere Doku-
mente zum sicheren Umgang mit Lasern finden Sie unter www.picotronic.de/
picopage/de/index/safety
Die Vorsichtsmaßnahmen der Unfallverhütungsvorschrift (BGV B2) sind zu
beachten. Dazu gehören u.a.:
• Nicht in den Strahl oder direkte Reflexionen blicken, auch nicht mit
optischen Instrumenten.
• Deutliche Kennzeichnung des Laserbereichs mit Warnschildern an allen
Zugängen.
• Der Laserstrahl sollte deutlich unter oder über, jedoch nicht in Augen-
höhe geführt werden.
Verantwortlich für die Einhaltung der Schutzmaßnahmen ist der Betreiber
der Lasereinrichtung. Er hat u.a. dafür Sorge zu tragen, dass die Lasergeräte
einer Laserklasse zugeordnet und entsprechend gekennzeichnet sind. Der
Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 muss beim Gewer-
beaufsichtsamt und bei der Berufsgenossenschaft angezeigt werden. Beim
Betrieb solcher Laser muss ein Laserbereich abgegrenzt und gekennzeichnet
sein. Außerdem muss der Betreiber von Lasereinrichtungen der Klassen
3R, 3B und 4 sachkundige Personen als Laserschutzbeauftragte bestellen.
Das Personal, das Lasereinrichtungen der Klassen 1M, 2, 2M, 3R, 3B oder
4 anwendet oder sich im Laserbereich von Lasern der Klassen 3R, 3B und
4 aufhalten kann, muss über die Wirkungen der Laserstrahlung und die
erforderlichen Schutzmaßnahmen belehrt werden.
Für den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 müssen
vom Betreiber geeignete Laserbrillen, Schutzkleidung oder Schutzhandschu-
he zur Verfügung gestellt werden. Auch für die Einhaltung der speziellen
Sicherheitsanforderungen für den Betrieb der verschiedenen Lasertypen ist
der Betreiber verantwortlich.