assembly Instructions
8
3.2 Sicherheitsbestimmungen für den Aufbau und
die Nutzung
– Der Auf- und Abbau und die Nutzung darf nur durch Personen erfolgen, die mit der
vorliegenden Anleitung vertraut sind.
– Für den Auf- und Abbau sind mindestens 2 Personen notwendig.
– Der Aufbau und die Nutzung dürfen nur auf ebenen und stabilen Aufstellflächen, die
das Gewicht des Gerüstes aufnehmen können, erfolgen.
– Es dürfen nur fehlerfreie Originalteile des Gerüstsystems verwendet werden.
– Vor der Nutzung müssen die Fahrrollen durch Niederdrücken der Bremshebel
gesichert werden und sämtliche Gerüstbauteile müssen auf richtigen Zusammenbau
und Funktionstüchtigkeit überprüft werden.
– Es darf jeweils nur auf einer Belagbühne gearbeitet werden.
– Das Springen auf der Belagbühne ist verboten.
– Das Hinauslehnen und Gegenstemmen ist verboten.
– Ein Einsatz des Gerüstes ist nur bis zu einer Windstärke 6 (~ 45 km/h) zulässig.
Vor Überschreitung der Windstärke 6 ist das Gerüst abzubauen oder in einen
windgeschützten Bereich zu verfahren und dort gegen Kippen zu sichern. Das
Überschreiten der Windstärke 6 ist z.B. an einer spürbaren Hemmung beim Gehen
erkennbar.
– Für Belagbühnen, auf denen gearbeitet wird, ist ein 3tlg. Seitenschutz, bestehend
aus Geländerstreben, Zwischenholmen und umlaufenden Bordbrettern, einzusetzen.
Bei Zwischenbelägen, die nur dem Auf-, Ab- und Umbau und dem Aufstieg dienen,
kann auf umlaufende Bordbretter verzichtet werden.
– Das Fahrgerüst ist nach Beendigung der Arbeiten zu verankern und gegen
unbefugtes Benutzen zu sichern bzw. abzubauen.
– Traversen und Ballastgewichte, so wie Ausleger und Gerüsthalter sind entsprechend
dieser Aufbau- und Verwendungsanleitung zu montieren.
– Werkzeuge und Materialien dürfen nur nach oben getragen werden. Dabei ist un-
bedingt auf das Gewicht der Werkzeuge und Materialien zu achten, um die Arbeits-
plattform nicht zu überlasten. Das Verwenden von Hebevorrichtungen ist unzulässig.
– Das Begehen und Verlassen der Arbeitsfläche ist über andere als die vorgesehenen
Zugänge nicht zulässig.
– Das Überbrücken von Gerüsten zu Gebäuden durch Maurerbohlen oder ähnlichem
Material ist unzulässig. Das Gerüst darf nicht als Aufstiegsturm verwendet werden
um auf andere Konstruktionen zu gelangen.