Security Datasheet
KONTAKT 701
Sicherheitsdatenblatt
gemäß REACH-Verordnung (EG) 1907/2006 einschließlich Änderungsverordnung (EU) 2020/878
11.05.2023 (Überarbeitungsdatum)
CH - de
12/14
Sonderbestimmung (RID)
:
190, 327, 344, 625
Begrenzte Mengen (RID)
:
1L
Freigestellte Mengen (RID)
:
E0
Verpackungsanweisungen (RID)
:
P207, LP200
Sondervorschriften für die Verpackung (RID)
:
PP87, RR6, L2
Sondervorschriften für die Zusammenpackung
(RID)
:
MP9
Beförderungskategorie (RID)
:
2
Besondere Beförderungsbestimmungen - Pakete
(RID)
:
W14
Besondere Bestimmungen für die Beförderung -
Be-, Entladen und Handhabung (RID)
:
CW9, CW12
Expressgut (RID)
:
CE2
Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr (RID)
:
23
14.7. Massengutbeförderung auf dem Seeweg gemäß IMO-Instrumenten
Nicht anwendbar
ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
15.1. Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das
Gemisch
15.1.1. EU-Verordnungen
REACH Anhang XVII (Beschränkungsliste)
Enthält keine Stoffe, die im REACH-Anhang XVII (Beschränkungsbedingungen) gelistet sind
REACH Anhang XIV (Zulassungsliste)
Enthält keine Stoffe, die im REACH-Anhang XIV (Zulassungsliste) gelistet sind
REACH Kandidatenliste (SVHC)
Enthält keine Stoffe, die auf der REACH-Kandidatenliste gelistet sind
PIC-Verordnung (Vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung)
Enthält keine Stoffe, die auf der PIC-Liste (Verordnung EU 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien) gelistet sind
POP-Verordnung (Persistente Organische Schadstoffe)
Enthält keine Stoffe, die auf der POP-Liste (Verordnung EU 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe) gelistet sind
Ozon-Verordnung (1005/2009)
Enthält keine Stoffe, die auf der Ozon-Abbau-Liste (Verordnung EU 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen) gelistet sind
VOC-Richtlinie (2004/42)
VOC-Gehalt
:
570 g/l
Verordnung zu Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (EU 2019/1148)
Enthält keine Stoffe, die auf der Liste zu Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (Verordnung EU 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung
von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe) gelistet sind
Drogenausgangsstoff-Verordnung (EC 273/2004)
Enthält keine Stoffe, die auf der Drogenausgangsstoff-Liste (Verordnung EG 273/2004 über die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter
Substanzen, die bei der unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden) gelistet sind
15.1.2. Nationale Vorschriften
Schweiz
Lagerklasse (LK)
:
LK 2 - Verflüssigte oder unter Druck stehende Gase
15.2. Stoffsicherheitsbeurteilung
Eine Stoffsicherheitsbeurteilung wurde nicht durchgeführt