Operation Manual

Kompozer
Kompozer-Anleitung Version 1.01 vom 07.06.2008 Seite 53
Im CSS-Editor sind alle wichtigen Eigenschaften unter dem Box-Register (Siehe Abschnitt
4.2.1.4) erreichbar. Die erforderlichen Eigenschaften und die Werte sehen Sie in der Tabel-
le.
Eingabefeld
Wert
Position
absolut
Breite
px
Offset – Oben
px oder %
Offset - Links
px oder %
Offset – Rechts
px oder %
Offset– Unten
px oder %
Z-Index
Ganzzahl
Indem Sie Klassen verwenden, stehen Ihnen weitere Optionen zur Verfügung, die Sie nicht
über die Symbolleiste erreichen können. Der Positionsauswahl bietet absolut, relativ, sta-
tisch und fest. Die
feste
Wahl wird in der HTML-Version dieser Anleitung verwendet, um
das Menü in seiner Position zu halten. Die Layer bleibt in einer festen Position auf dem
Schirm und scrollt nicht. Der Effekt ist dem eines Framesets ähnlich.
Warnung:
Der Internet Explorer 6.0 interpretiert
fest
als wäre es
absolut
. Obwohl zu-
erst die richtige Position angezeigt wird, wird das Objekt gescrollt.
3.11 Rahmen
An mehreren Stellen wurde bereits eine Anzahl von Methoden für das Verwenden von
Rahmen an Bildern und Tabellen besprochen. Das Maß der Steuerung variiert von Fall zu
Fall und auf die Verwendung von Stylesheets für die Gewinnung der vollständigen Kontrol-
le haben wir uns schon bezogen.
Es gibt eine weitere Methode, die sehr einfach nicht nur einzelnen Elemente wie z. B. Ta-
belle (und/oder Zellen), Bilder, Überschriften, Absätze und Formulare anzuwenden ist,
sondern auch für eine Gruppe von Elementen. Die Methode verwendet alle Rahmenoptio-
nen von CSS. So stehen folgende Varianten zur Verfügung
Farbe des Randes
Stärke (Breite) des Randes
Style – fest, punktiert, gestrichelt, doppelt usw.
Unterschiedliche Linien für jede Seite
Einen Rand einrichten:
1. Markieren Sie einen Block oder eine Gruppe von Blöcken
2. Klicken auf den Ränder-Button an.
Anmerkung:
Der Ränder-Button ist nicht in der Standardeinstellung der Formatsymbolleis-
te vorhanden. Um sie zugänglich zu machen, gestalten Sie diese Symbolleiste neu. Siehe
Abschnitt 9.3