Safety data sheet Article 23504192

Anzünder Paraffinbasis
EG-Sicherheitsdatenblatt
Materialnummer: RCSO-BO-017
Druckdatum: 27.05.2016
Seite 9 von 11
BOOMEX
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Y443
Passenger LQ:
Freigestellte Menge:
E1
446
IATA-Verpackungsanweisung - Passenger:
25 kg
IATA-Maximale Menge - Passenger:
449
IATA-Verpackungsanweisung - Cargo:
100 kg
IATA-Maximale Menge - Cargo:
14.5. Umweltgefahren
nein
UMWELTGEFÄHRDEND:
14.6. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
Es sind keine besonderen Vorsichtsmaßnahmen bekannt.
14.7. Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens und gemäß IBC-Code
nicht anwendbar
Sonstige einschlägige Angaben
Das Produkt ist von den Gefahrgutvorschriften nach 3.4 ADR freigestellt, wenn die jeweiligen Innenverpackungen
weniger als 5 kg und die Versandstücke weniger als 30kg des Produktes enthalten (für zusammengesetzte
Verpackungen). Die Versandstücke müssen als begrenzte Menge mit der UN-Nr. 2623 gekennzeichnet werden.
ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
15.1. Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff
oder das Gemisch
Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen: nicht anwendbar
Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien: nicht anwendbar
Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe: nicht anwendbar
Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des europäischen Parlamentes und des Rates über die Aus- und Einfuhr
gefährlicher Chemikalien: In diesem Gemisch sind keine dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation unterliegenden
Chemikalien (Anhang I) enthalten.
Das Gemisch enthält die folgenden besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC), die in der Kandidatenliste
gemäß REACH, Artikel 59 enthalten sind: keine/keiner
Das Gemisch enthält die folgenden besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC), die zulassungspflichtig gemäß
REACH, Anhang XIV sind: keine/keiner
Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche beachten (§ 22 JArbSchG).
Beschäftigungsbeschränkungen für werdende und stillende Mütter beachten
(§§ 4 und 5 MuSchArbV). Beschäftigungsbeschränkungen für Frauen im
gebärfähigen Alter beachten (§§ 4 und 5 MuSchArbV).
Beschäftigungsbeschränkung:
1 - schwach wassergefährdend
Wassergefährdungsklasse:
Mischungsregel gemäß VwVwS Anhang 4, Nr. 3
Status:
15.2. Stoffsicherheitsbeurteilung
Eine Stoffsicherheitsbeurteilung wurde für folgende Stoffe in diesem Gemisch durchgeführt:
Kohlenwasserstoffe, C10-C13, n-Alkane, Isoalkane, Cycloalkane, <2% Aromaten
Formaldehyd
ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben
Dieses Datenblatt enthält Änderungen zur vorherigen Version in dem/den Abschnitt(en): 2,3,8,15,16.
Revisions-Nr.: 1,03 - Ersetzt die Version: 1,02
Überarbeitet am: 27.05.2016
D - DE