Safety Data Sheet Article 23499836

Anzünder Paraffinbasis
EG-Sicherheitsdatenblatt
Materialnummer: RCSO-BO-017
Druckdatum: 31.07.2015 Seite 9 von 11
BOOMEX
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
A803
Sondervorschriften:
Begrenzte Menge (LQ) Passenger:
10 kg
Y443
Passenger LQ:
Freigestellte Menge:
E1
446
IATA-Verpackungsanweisung - Passenger:
25 kg
IATA-Maximale Menge - Passenger:
449
IATA-Verpackungsanweisung - Cargo:
100 kg
IATA-Maximale Menge - Cargo:
14.5. Umweltgefahren
nein
UMWELTGEFÄHRDEND:
14.6. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
Es sind keine besonderen Vorsichtsmaßnahmen bekannt.
14.7. Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code
nicht anwendbar
Sonstige einschlägige Angaben
Das Produkt ist von den Gefahrgutvorschriften nach 3.4 ADR freigestellt, wenn die jeweiligen
Innenverpackungen weniger als 5 kg und die Versandstücke weniger als 30kg des Produktes
enthalten (für zusammengesetzte Verpackungen). Die Versandstücke müssen als begrenzte Menge
mit der UN-Nr. 2623 gekennzeichnet werden.
ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
15.1. Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den
Stoff oder das Gemisch
EU-Vorschriften
Zusätzliche Hinweise
Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen: nicht anwendbar
Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien: nicht anwendbar
Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe: nicht anwendbar
Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des europäischen Parlamentes und des Rates über die Aus- und
Einfuhr gefährlicher Chemikalien: In diesem Gemisch sind keine dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation
unterliegenden Chemikalien (Anhang I) enthalten.
Das Gemisch enthält die folgenden besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC), die in der
Kandidatenliste gemäß REACH, Artikel 59 enthalten sind: keine/keiner
Das Gemisch enthält die folgenden besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC), die
zulassungspflichtig gemäß REACH, Anhang XIV sind: keine/keiner
Nationale Vorschriften
Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche beachten (§ 22
JArbSchG). Beschränkungen für werdende und stillende Mütter beachten
(§§ 4 und 5 MuSchRiV). Beschränkungen für Frauen im gebärfähigen Alter
beachten (§§ 4 und 5 MuSchRiV).
Beschäftigungsbeschränkung:
1 - schwach wassergefährdend
Wassergefährdungsklasse:
Mischungsregel gemäß VwVwS Anhang 4, Nr. 3
Status:
15.2. Stoffsicherheitsbeurteilung
Eine Stoffsicherheitsbeurteilung wurde für folgende Stoffe in diesem Gemisch durchgeführt :
Kohlenwasserstoffe, C10-C13, n-Alkane, Isoalkane, Cycloalkane, <2% Aromaten
Formaldehyd
Revisions-Nr.: 1,02 Überarbeitet am: 22.07.2015 D - DE