User manual
24 SCD-BA-d-1242
§ 3 Software-Gewährleistung
1.
Weist die Software einen Mangel auf, so wird der Lizenzgeber nach Wahl des Lizenznehmers nach-
bessern oder nachliefern („Nacherfüllung“).
2.
Ist der Lizenzgeber zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über
angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die der Lizenzgeber zu vertreten hat oder schlägt in sons-
tiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Lizenznehmer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
berechtigt, weitere Gewährleistungsrechte geltend zu machen.
§ 4 Haftung des Lizenzgebers
1.
Der Lizenzgeber haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Lizenzgeber haftet für einfache Fahr-
lässigkeit nur, sofern eine Hauptleistungspflicht verletzt ist. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Li-
zenzgeber der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
2.
Im Falle der anfänglichen Unmöglichkeit haftet der Lizenzgeber nur, wenn ihm das Leistungsverhältnis
bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben war.
3.
Mängelansprüche und Schadenersatzansprüche verjähren binnen eines Jahres nach dem gesetzli-
chen Verjährungsbeginn.
4.
Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Ansprüche für die Verletzung von Leben,
Körper oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Lizenzgebers oder einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
des Lizenzgebers beruhen.
5.
Die Haftung des Lizenzgebers im Falle einer vertragswidrigen Nutzung durch den Lizenznehmer ist
ausgeschlossen.