User manual
21    PFB-BA-d-1322 
6.9  Eichung 
Allgemeines: 
Nach der EU-Richtlinie 90/384/EWG oder 2009/23EG müssen Waagen geeicht sein, 
wenn sie wie folgt verwendet werden (gesetzlich geregelter Bereich): 
a)  Im geschäftlichen Verkehr, wenn der Preis einer einer Ware durch Wägung 
bestimmt wird. 
b)  Bei  der  Herstellung  von  Arzneimitteln  in  Apotheken  sowie  bei  Analysen  im 
medizinischen und pharmazeutischen Labor. 
c)  Zu amtlichen Zwecken 
d)  bei der Herstellung von Fertigpackungen 
Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihr örtliches Eichamt. 
Eichhinweise: 
Für die in den technischen Daten als eichfähig gekennzeichnete Waagen liegt eine 
EU Bauartzulassung vor. Wird die Waage wie oben beschrieben im eichpflichtigen 
Bereich eingesetzt, so muss diese geeicht sein und regelmäßig nachgeeicht werden. 
Die Nacheichung einer Waage erfolgt nach den jeweiligen gesetzlichen 
Bestimmungen der Länder. Die Eichgültigkeitsdauer in Deutschland z. B. beträgt für 
Waagen in der Regel 2 Jahre. 
Die gesetzlichen Bestimmungen des Verwendungslandes sind zu beachten! 
Die Eichung der Waage ist ohne die Siegelmarken ungültig. 
Bei Waagen mit Bauartzulassung weisen die angebrachten Siegelmarken 
darauf hin, dass die Waage nur durch geschulte und autorisierte Fachkräfte 
geöffnet und gewartet werden darf. Bei zerstörten Siegelmarken erlischt die 
Eichgültigkeit. Die nationalen Gesetze und Vorschriften sind einzuhalten. In 
Deutschland ist eine Nacheichung erforderlich. 










