User manual
EW/EG-N/EWB-BA-d-1226 
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5.9  Eichung 
Allgemeines: 
Nach der EU-Richtlinie  90/384/EWG müssen  Waagen  geeicht sein, wenn sie wie 
folgt verwendet werden (gesetzlich geregelter Bereich): 
a)  Im  geschäftlichen  Verkehr,  wenn  der  Preis  einer  Ware  durch  Wägung  be-
stimmt wird. 
b)  Bei  der  Herstellung  von  Arzneimitteln  in  Apotheken  sowie  bei  Analysen  im 
medizinischen und pharmazeutischen Labor. 
c)  Zu amtlichen Zwecken. 
d)  bei der Herstellung von Fertigpackungen. 
Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihr örtliches Eichamt. 
Eichhinweise 
Für die in  den  technischen Daten als eichfähig gekennzeichnete Waage liegt eine 
EU Bauartzulassung vor.  Wird die Waage wie oben beschrieben im eichpflichtigen 
Bereich eingesetzt, so muss diese geeicht sein und regelmäßig nachgeeicht werden. 
Die Nacheichung einer Waage erfolgt nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmun-
gen der Länder. Die Eichgültigkeitsdauer in Deutschland z. B. beträgt für Waagen in 
der Regel 2 Jahre.  
Die gesetzlichen Bestimmungen des Verwendungslandes sind zu beachten! 










