Certifications 2

Seveso III: Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der
Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen.
Menge 1
Menge 2
P5c
ENTZÜNDBARE
FLÜSSIGKEITEN
5.000 t
50.000 t
E1
UMWELTGEFAHREN
100 t
200 t
34
Erdölerzeugnisse und
alternative Kraftstoffe a)
Ottokraftstoffe und Naphta
b) Kerosine (einschließlich
Flugturbinenkraftstoffe) c)
Gasöle (einschließlich
Dieselkraftstoffe, leichtes
Heizöl und
Gasölmischströme) d)
Schweröle e) alternative
Kraftstoffe, die denselben
Zwecken dienen und in
Bezug auf Entflammbarkeit
und Umweltgefährdung
ähnliche Eigenschaften
aufweisen wie die unter
den Buchstaben a bis d
genannten Erzeugnisse
2.500 t
25.000 t
Wassergefährdungsklasse
:
WGK 2 wassergefährdend
TA Luft
:
Gesamtstaub:
Nicht anwendbar
:
Staubförmige anorganische Stoffe:
Nicht anwendbar
:
Dampf- oder gasförmige anorganische Stoffe:
Nicht anwendbar
:
Organische Stoffe:
Nicht anwendbar
:
Krebserzeugende Stoffe:
Nicht anwendbar
:
Erbgutverändernd:
Nicht anwendbar
:
Reproduktionstoxisch:
Nicht anwendbar
Flüchtige organische
Verbindungen
:
Anmerkungen: Nicht anwendbar
Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen
(integrierte Vermeidung und Verminderung der
SICHERHEITSDATENBLATT
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und Ergänzungen
SP L200N
Überarbeitet am
01.03.2018
Version
4 5
Druckdatum
07.01.2021
Seite Page 19 of 21
L100
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