Certifications 2

EG-SICHERHEITSDATENBLATT (VERORDNUNG (EG) n° 1907/2006 - REACH)
Version : Nr. 1 (20/05/2015)
Datum : 20/05/2015 Seite 10/13
Revision : Nr. 6 (20/05/2015)
EM-300 Ultraschallreiniger
2-AMINO-ETHANOL
(CAS: 141-43-5)
Biologischer Abbau : Es ist keine Angabe bezüglich des biologischen Abbaus vorhanden, die Substanz gilt
daher als nicht schnell abbaubar.
2,2',2"-NITRILOTRIETHANOLTRIETHANOLAMINE
(CAS: 102-71-6)
Biologischer Abbau : Es ist keine Angabe bezüglich des biologischen Abbaus vorhanden, die Substanz gilt
daher als nicht schnell abbaubar.
AMIDES, C8-18 AND C18(UNSATD.),N,N-BIS(HYDROXYETHYL)
Biologischer Abbau : Es ist keine Angabe bezüglich des biologischen Abbaus vorhanden, die Substanz gilt
daher als nicht schnell abbaubar.
12.3. Bioakkumulationspotenzial
Keine Angabe vorhanden.
12.4. Mobilität im Boden
Keine Angabe vorhanden.
12.5. Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
Keine Angabe vorhanden.
12.6. Andere schädliche Wirkungen
Keine Angabe vorhanden.
Deutsche Verordnung zur Klassifizierung der Wassergefährdung (WGK) :
WGK 2 (VwVwS vom 27/07/2005, KBws) : Wassergefährdend.
ABSCHNITT 13 : HINWEISE ZUR ENTSORGUNG
Ablle des Gemischs und/oder ihr Behältniss sind entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG zu entsorgen.
13.1. Verfahren der Abfallbehandlung
Nicht in die Kanalisation oder in Gewässer einleiten.
Abfälle :
Die Abfallentsorgung muss ohne Risiken für Mensch und Umwelt, insbesondere für Wasser, Luft, Böden, Fauna und Flora
erfolgen.
Entsorgung oder Verwertung gemäß gültiger Gesetzgebung vorzugsweise durch einen zugelassenen Abfallsammler oder einen
Entsorgungsfachbetrieb.
Boden oder Grundwasser nicht verseuchen, Abfälle nicht in der Umwelt entsorgen.
Verschmutzte Verpackungen :
Behälter nur restentleert entsorgen. Etikett(en) auf dem Behälter nicht entfernen.
Rückgabe an ein zugelassenes Entsorgungsunternehmen.
Abfallcodes (Entscheidung 2001/573/EG, Richtlinie 2006/12/EWG, Richtlinie 94/31/EWG über gefährliche Abfälle) :
07 06 04 * andere organische Lösemittel, Waschfssigkeiten und Mutterlaugen
ABSCHNITT 14 : ANGABEN ZUM TRANSPORT
Das Produkt m in Übereinstimmung mit den ADR-Bestimmungen für den Straßenverkehr, RID-Bestimmungen für den
Bahntransport, IMDG-Bestimmungen r den Seetransport, ICAO/IATA-Bestimmungen r den Lufttransport befördert
werden (ADR 2013 - IMDG 2012 - ICAO/IATA 2014).
14.1. UN-Nummer
3082
14.2. Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
UN3082=UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G.
(amides, c8-18 and c18(unsatd.),n,n-bis(hydroxyethyl))