User manual

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Bei gleichzeitigem Betrieb einer Dunstabzugshaube im Abluftbetrieb und
Feuerstätten darf im Aufstellraum der Feuerstätte der Unterdruck nicht
größer als 4Pa (4x10
-5
bar) sein.
Die Abluft darf nicht in einen Rauch- oder Abgasschornstein eingeleitet
werden. Das Einleiten der Abluft in einen Schacht, der der Entlüftung von
Aufstellungsräumen von Feuerstätten dient, ist nicht zulässig.
Für die Abluftführung sind grundsätzlich die behördlichen Vorschriften
einzuhalten.
Bei Betrieb als Abluftgerät ist für eine ausreichende
Zuluftöffnung in etwa der Größe der Abluftöffnung zu sorgen.
Aufgrund von Länder-Bauvorschriften unterliegt der gemeinsame Betrieb
von Dunstabzugshauben und kamingebundenen Feuerungsstätten, wie
Kohle- oder Ölöfen und Gas-Thermen im selben Raum, bestimmten
Einschränkungen.
Der gemeinsame, gefahrlose Betrieb von kamingebundenen Geräten und
Dunstabzugshauben ist nur gewährleistet, wenn Raum und/oder Wohnung
(Raum-Luftverbund) durch eine geeignete Zuluftöffnung von ca. 500-600
cm
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von außen belüftet sind und dadurch bei laufender
Dunstabzugshaube Unterdruck vermieden wird.
Im Zweifelsfalle Rat und Zustimmung des zuständigen Bezirks-
Schornsteinfegermeisters oder der örtlichen Baubehörde einholen.
Da in Räumen ohne Feuerungsstätte die Regel gilt: Zuluftöffnung so groß
wie Abluftöffnung, kann durch eine größere Öffnung als 500-600 cm
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der
Wirkungsgrad der Ablufteinrichtung beeinträchtigt werden.
Der Betrieb der Dunstabzugshaube als Umlufthaube ist unter den
genannten Umständen gefahrlos und unterliegt nicht den obengenannten
Vorschriften.
Die Funktion der Dunstabzugshaube bei Abluftbetrieb ist nur dann optimal,
wenn folgendes beachtet wird:
kurze, gerade Abluftstrecken
möglichst wenige Rohrbögen
Verlegung der Rohre nicht in spitzen Winkeln, sondern in flachen
Bögen
möglichst große Rohrdurchmesser (vorzugsweise Originalauslass-
Durchmesser beibehalten).
Bei Nichtbeachtung dieser Grundsätze muß mit drastischen
Leistungsverlusten und erhöhten Betriebsgeräuschen gerechnet werden.