Safety data sheet Article 25610943

Micron 350 Black
YBB623
ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport
Die Kennzeichnung als
umweltgefährlicher Stoff kann
vorliegen, wenn diese durch
sonstige
Transportvorschriften
erforderlich ist.
Nein.
III
Die Kennzeichnung als
Meeresschadstoff ist nicht
erforderlich, wenn dieser Stoff
in Mengen von ≤5 l oder ≤5
kg transportiert wird.
Ja.
III
14.7 Massengutbeförderung
gemäß Anhang II des
MARPOL-Übereinkommens
und gemäß IBC-Code
:
Nicht verfügbar.
III
Die Kennzeichnung als
umweltgefährlicher Stoff ist
nicht erforderlich, wenn dieser
Stoff in Mengen von ≤5 l oder
≤5 kg transportiert wird.
Spezielle Vorschriften
640 (E)
Tunnelcode
(D/E)
14.4
Verpackungsgruppe
Zusätzliche
Informationen
14.5
Umweltgefahren
14.6 Besondere
Vorsichtsmaßnahmen für
den Verwender
Ja.
Transport auf dem Werksgelände:
nur in geschlossenen Behältern transportieren,
die senkrecht und fest stehen. Personen, die das Produkt tranportieren, müssen für
das richtige Verhalten bei Unfällen, Auslaufen oder Verschütten unterwiesen sein.
:
IMDG-Code Trenngruppe
:
Nicht anwendbar.
Nicht anwendbar.
Anhang XVII -
Beschränkung der
Herstellung des
Inverkehrbringens und
der Verwendung
bestimmter gefährlicher
Stoffe, Mischungen und
Erzeugnisse
:
Europäisches Inventar
:
Nicht bestimmt.
ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff
oder das Gemisch
EG Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
Anhang XIV - Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe
Anhang XIV
Besonders besorgniserregende Stoffe
Keine der Komponenten ist gelistet.
Mit kindergesicherten
Verschlüssen
auszustattende Behälter
Nicht anwendbar.
Tastbarer Warnhinweis
Nicht anwendbar.
:
:
Spezielle Verpackungsanforderungen
Sonstige EU-Bestimmungen
Ozonabbauende Substanzen (1005/2009/EU)
Nicht gelistet.
Vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC, Prior Informed Consent) (649/2012/EU)
Ausgabedatum/Überarbeitungsdatum
:
02/06/2017
Version
:
1
14/17