User Manual

Gewährleistung SLV 100 B / SLV 110 B
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8 Gewährleistung
8.1 Gewährleistung
Alle Angaben und Hinweise in dieser Betriebsanleitung
wurden unter Berücksichtigung der geltenden Normen und
Vorschriften, dem Stand der Technik sowie unserer lang-
jährigen Erkenntnisse und Erfahrungen zusammengestellt.
Die allgemeinen Verkaufsbedingungen von Intercal mit den
vorbehaltlich einer im Einzelfall getroffenen abweichenden
Vereinbarung anwendbaren Gewährleistungsregelungen
sind in ihrer jeweils gültigen Fassung im Internet unter
www.intercal.de abrufbar.
8.1.1 Gewährleistungsbedingungen
1. Bei dem Kauf gebrauchter Sachen ist jegliche Gewähr-
leistung ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich und
schriftlich eine andere Regelung vereinbart ist.
2.1 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher
Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei
nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchs-
tauglichkeit, im Falle natürlicher Abnutzung oder Ver-
schleiß (wie z.B. Zündelektroden und Dichtungen etc.)
sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang in-
folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, über-
mäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel,
Halogenen in der Verbrennungsluft, Korrosion durch
Kriechstrom, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten
Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Ein-
flüsse entstehen, welche nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind.
2.2 Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung der Instal-
lations, Wartungs-, Bedienungs- und Pflegehinweise-
und Vorschriften für die Produkte der INTERCAL.
2.3 Nimmt der Kunde, der Endabnehmer oder von diesem
beauftragte Personen, oder nehmen sonstige Dritte
eine unsachgemäße Installation/Inbetriebnahme oder
eine unsachgemäße Instandsetzungs- oder Ände-
rungsarbeit vor (z.B. eine falsche Auswahl oder Ein-
stellung des Brenners, die Nutzung nicht vorgesehener
Brennstoffsorten) oder werden derartige Tätigkeiten
unter chemischen, elektrochemischen und elektrischen
Einflüssen vorgenommen, so begründen dadurch ent-
standene Schäden keine Mängelansprüche. Dies gilt
nicht, sofern derartige Schäden auf Mängel zurückzu-
führen sind, die von INTERCAL zu vertreten sind.
3. Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung
anzuzeigen. Bei offensichtlichen Mängeln muss uns
die Mängelrüge innerhalb einer Frist von 2 Wochen
nach Lieferung zugegangen sein, andernfalls entfällt
die Gewährleistung. Mängel, die auch bei sorgfältiger
Überprüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt wer-
den können (nicht offensichtliche Mängel), sind uns
unverzüglich, spätestens jedoch 2 Wochen nach ihrer
Entdeckung, anzuzeigen.
4. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte
Ware einen Mangel aufweisen, so werden wir die Ware
nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware lie-
fern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung
innerhalb angemessener Frist zu geben. Erfolgt dies
nicht oder werden von dem Kunden Veränderungen
oder Reparaturen an dem bemängelten Liefergegen-
stand vorgenommen, so befreit uns dies von der Män-
gelgewährleistung. Für ersetzte Teile leisten wir im
gleichen Umfang Gewährleistung wie für den ursprüng-
lichen Liefergegenstand. Ersetzte Teile werden Eigen-
tum der INTERCAL.
5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde vom
Vertrag zurücktreten oder Minderung der Vergütung
verlangen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist
unsere Zustimmung einzuholen.
6. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbe-
sondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkos-
ten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen
sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nach-
träglich an einen anderen Ort als den Lieferort ver-
bracht worden ist, es sei denn, die Verbringung ent-
spricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Glei-
ches gilt, wenn der Liefergegenstand an einem schwer
zugänglichen Standort oder außerhalb des Gebietes
der Bundesrepublik Deutschland installiert wurde. Ein
darüber hinaus gehender Rückgriff nach § 445a BGB
ist ausgeschlossen.
7. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach er-
folgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware. Vor-
stehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz
gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sa-
chen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffs-
anspruch), § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere
Fristen zwingend vorschreibt. Bei einer Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätz-
lichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch
uns sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels
oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie
bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen.
8. Unabhängig von den vorstehenden Verjährungsfristen
ergibt sich die Lebensdauer von Verschleißteilen aus
deren natürlicher Abnutzung infolge ihrer stofflichen
Beschaffenheit. Diese kann erheblich kürzer sein als
die in dem vorstehenden Absatz genannte Frist. Ist ein
Austausch eines Verschleißteils vor Ablauf der übli-
chen Lebensdauer notwendig, resultiert hieraus kein
Mangelanspruch.
9. Abweichend zu Ziffer 7 gewährt INTERCAL eine Ver-
längerung der Verjährungsfristen, wenn der Kunde be-
stimmte Vorgaben einhält. Innerhalb dieser, gemäß
dieser Ziffer 9, verlängerten Verjährungsfristen be-
schränkt sich die Gewährleistung jedoch auf die kos-
tenlose Lieferung des jeweils defekten Teils; eine da-
rüberhinausgehende Gewährleistung oder Verpflich-
tung wird nicht übernommen.