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D. Betriebssicherheitsverordnung Handbuch
§ 26 Straftaten
(1) Wer durch eine in § 25 Abs. 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder
Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeits-
schutzgesetzes strafbar.
(2) Wer eine in § 25 Abs. 3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder
durch eine solche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen oder frem-
de Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 17 des Arbeitsmit-
telsicherheitsgesetzes strafbar.
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