Instructions

Handbuch
hierzu befähigte Personen unverzüglich zu unterziehen, wenn außergewöhn-
liche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die
Sicherheit des Arbeitsmittels haben können. Außergewöhnliche Ereignisse im
Sinne des Satzes 2 können insbesondere Unfälle, Veränderungen an den Ar-
beitsmitteln, längere Zeiträume der Nichtbenutzung der Arbeitsmittel oder
Naturereignisse sein. ...
(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nach Instandset-
zungsarbeiten, welche die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen kön-
nen, durch befähigte Personen auf ihren sicheren Betrieb geprüft werden.
(4) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Prüfungen auch den Ergebnis-
sen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 genügen.
Erläuterung: Also egal wie und was, es muss immer geprüft werden! Der Ar-
beitgeber kann sich nicht herausreden oder aus der Verantwortung
ziehen. Ein Arbeitsmittel, das benutzt wird, unterliegt immer Schä-
den verursachenden Einflüssen!
§ 11 Aufzeichnungen
Der Arbeitgeber hat die Ergebnisse der Prüfungen nach § 10 aufzuzeichnen.
Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr diese Aufzeichnungen auch
am Betriebsort zur Verfügung gestellt werden. Die Aufzeichnungen sind über
einen angemessenen Zeitraum aufzubewahren, mindestens bis zur nächsten
Prüfung. Werden Arbeitsmittel, die § 10 Abs. 1 und 2 unterliegen, außerhalb
des Unternehmens verwendet, ist ihnen ein Nachweis über die Durchführung
der letzten Prüfung beizufügen.
Achtung: Im Gegensatz zur BGV A3 sagt der Gesetzgeber: Dokumentations-
pflicht! Es reicht nicht ein Aufkleber am Prüfling, es müssen schriftliche
Protokolle o.ä. sein. Empfehlung: 6 Jahre aufbewahren!
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Arbeitsmittel
geprüft werden,
2. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 ein Arbeitsmittel nicht oder nicht rechtzeitig
prüfen lässt oder
3. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2 ein Arbeitsmittel einer außerordentlichen
Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig unterzieht.
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