Instructions

D. Betriebssicherheitsverordnung Handbuch
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
(1) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutz-
gesetzes ... (durchzuführen).
(3) Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderli-
cher Prüfungen zu ermitteln. Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen
Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen
müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln
zu beauftragen sind.
Achtung: In der Gefährdungsbeurteilung hat zu stehen was und wie oft geprüft
werden muss. Hier ist Spielraum vorhanden, der aber mit Bedacht
genutzt werden muss. Absatz (3) besagt, dass der Arbeitgeber sich
darüber (schriftlich am besten) Gedanken manchen muss, was und wie
oft geprüft werden soll. Weiterhin muss sich der Arbeitgeber ebenfalls
darüber Gedanken machen, was für eine Befähigung die Personen,
welche die Prüfung durchführen sollen, haben muss! Hier kann nicht
gelten, dass der billigste Anbieter den Zuschlag bekommt, sondern
derjenige, der die Aufgabe auch durchführen kann. Wenn man bei
einem Angebot davon ausgehen kann oder auch nur der Verdacht
besteht, dass es für den Preis nicht ordnungsgemäß durchführbar ist,
kann man in den Bereich des Vorsatzes kommen. Hier kommt dann
im Schadensfall nicht mehr die Firmenhaftpflicht zur Geltung.
Also: Die Haftung über die Prüfung kann nicht an jemanden dele-
giert werden, der nicht gemäß § 2 Abs. (7) befähigt ist oder wenn der
Verdacht besteht, dass eine ordnungsgemäße Prüfung (die § 3 Abs.(3)
entspricht) für das Geld nicht durchgeführt werden kann (vgl. § 26).
Die Argumentation, dass der Prüfer ja wissen muss, was er macht und
anbieten kann wie er will, ist mit absoluter Vorsicht zu genießen! Wenn
es um mögliche Personenschäden geht, die durch solch ein Verhalten
billigend in Kauf genommen werden, verstehen deutsche Gerichte sehr,
sehr wenig Spaß!
§ 10 Prüfung der Arbeitsmittel
(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit
von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten
Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an
einem neuen Standort geprüft werden. ... Die Prüfung darf nur von hierzu
befähigten Personen durchgeführt werden.
(2) Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefähr-
lichen Situationen führen können, hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel
entsprechend den nach § 3 Abs. 3 ermittelten Fristen durch hierzu befä-
higte Personen überprüfen und erforderlichenfalls erproben zu lassen. Der
Arbeitgeber hat Arbeitsmittel einer außerordentlichen Überprüfung durch
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