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D. Betriebssicherheitsverordnung
Argumentationshilfe über die Wichtigkeit fachgerechter Prüfung und der Verant-
wortung des Unternehmers bzw. seines Verantwortlichen.
Am 3. Oktober 2002 ist die ’Verordnung über Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der
Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und
über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsver-
ordnung - BetrSichV)’ vom 27. September 2002 (BGBl. I S.3777) in Kraft getreten.
Erläuterung: Diese Verordnung ist die neue Grundlage über die Prüfung und
Dokumentation elektrischer Arbeitsmittel und Anlagen.
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Ar-
beitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte
bei der Arbeit.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Werkzeuge, Arbeitsmittel,
Maschinen oder Anlagen...
Erläuterung: In §2 wird hier erstmalig der §2 des AMBV ergänzt. Arbeitsmittel
heißt somit alles, vom Kugelschreibern bis zur Fertigungsstraße,
sofern es vom Arbeitnehmer während der Arbeit benutzt wird.
(7) Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die durch ihre
Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätig-
keit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel
verfügt.
Erläuterung: Hier setzt die Berufsausbildung, Qualifikation und die Weiterbil-
dung des Elektrikers an. Berufsfremde Personen dürfen also nicht
zur Prüfung eingesetzt werden. Nur ein Kurs (wie von verschiede-
nen Anbietern empfohlen) reicht somit zur vollen Übernahme der
Verantwortung (wichtig für den Auftraggeber!) nicht aus. Weiterhin
muss der den Prüfauftrag Übernehmende nachweisen können, dass
er auch die praktische Erfahrung hat, solche Prüfaufgaben wahrzu-
nehmen.
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