Instructions
Familie Gx
DE - 56
6. Berühren Sie das Feld “mm2” und, mit Hilfe der
numerischen Tastatur, stellen Sie ein und bestätigen
Sie den Querschnitt des einzelnen Leiters unter den
Werten frei frei wählbar
Berühren Sie das Feld “ ” und, mit Hilfe der
numerischen Tastatur, stellen Sie ein und bestätigen
Sie die eventuelle Anzahl von parallel-geschalteten
Kabeln. Falls der Kreis aus einem einzelnen Leiter
besteht, stellen Sie “1” ein
Bewegen Sie den Kursor der linken Leiste und wählen
Sie den Leitertyp aus. Es stehen die Optionen Cu
(Kupfer) und Al (Aluminium) zur Verfügung
Bewegen Sie den Kursor der rechten Leiste und
wählen Sie den Typ der Kabelisolierung unter: PVC,
Rub/Butil (Gummi / Butylgummi) und EPR/XLPE
(Ethyl-Propyl-Gummi / Cross-linked Polyethylen) aus.
Bestätigen Sie die Einstellung und kehren Sie zum
Anfangsbildschirm der Messung zurück
7. Trennen Sie, wenn möglich, alle dem Messpunkt
nachgelagerten Verbraucher ab, denn deren Impedanz
kann die Testergebnisse verfälschen. Führen Sie die
vorherige Kalibrierung der Messleitungen wie in § 6.4.2
beschrieben durch Verbinden Sie den Schukostecker,
die Krokodilklemmen oder den Tastkopf mit der
elektrischen Anlage entsprechend Abb. 18, Abb. 19,
Abb. 20 und Abb. 22 in der nächsten möglichen
Zeitpunkt der Schutzeinrichtung.
Achten Sie auf das Vorhandensein von korrekten
Spannungswerten zwischen L-N und L-PE
entsprechend der Auswahl der Anfangsphase (siehe §
5.1.4), wie im hier nebenstehenden Bildschirm
angezeigt
8. Drücken Sie die GO/STOP Taste für ein paar
Sekunden am Messgerät oder die START Taste am
Tastkopf. Trennen Sie während dieser gesamten
Phase das Gerät nicht von dem zu testenden System.
Bei positivem Ergebnis (Z
L-PE
SENKEN oder GLEICH
um die Impedanz relativ zum Schutzgerät innerhalb
der spezifizierten vorgegebenen Zeit) zeigt das
Gerät die hier nebenstehende Bildschirmseite an. Bei
Anzeige eines Messergebnisses in rot ist immer
besondere Achtung erforderlich! Drücken Sie die SAVE
Taste oder berühren Sie das Symbol zum
Speichern des Messwertes (siehe § 7.1)