Safety data sheet Article 20576174
Sicherheitsdatenblatt
gemäß Verordnung (EG) 1907/2006
Handelsname : HOLZÖL 6284
Überarbeitet am : 04.02.2013 Version (Überarbeitung) : 3.0.0 (2.0.0)
Druckdatum : 04.02.2013
Seite : 2 / 8
( DE / D )
Gefahrenhinweise
H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.
Sicherheitshinweise
P261.3 Einatmen von Dampf vermeiden.
P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
P210 Von Hitze/Funken/offener Flamme/heißen Oberflächen fernhalten. Nicht rauchen.
P301/310 BEI VERSCHLUCKEN: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.
P331 Kein Erbrechen herbeiführen.
P303/361/353 BEI KONTAKT MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle beschmutzten, getränkten Kleidungsstücke sofort
ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen.
P501.1 Inhalt/Behälter zugelassenem Entsorger oder kommunaler Sammelstelle zuführen.
Ergänzende Gefahrenmerkmale
EUH066 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.
Besondere Vorschriften für ergänzende Kennzeichnungselemente für bestimmte Gemische
EUH208 Enthält 2-BUTANONOXIM. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
2.3
Sonstige Gefahren
Das Produkt ist entflammbar!
2.4
Zusätzliche Hinweise
Gefahrenbestimmende Komponente/n zur Etikettierung:
KOHLENWASSERSTOFFE, C11-C13, ISOALKANE, < 2% AROMATEN.
3. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.2
Gemische
Chemische Charakterisierung
Zusammensetzung:
Leinölfirnis, Aliphaten und Additive.
Gefährliche Inhaltsstoffe
KOHLENWASSERSTOFFE, C11-C13, ISOALKANE, < 2% AROMATEN ; Registrierungsnummer (EG) : 01-2119456810-40 ; EG-Nr. :
920-901-0; CAS-Nr. : 90622-58-5
Anteil : 75 - 80 %
Einstufung 67/548/EWG : Xn ; R65 R66
Einstufung 1272/2008 (CLP) : Asp.Tox. 1 ; H304
2-BUTANONOXIM ; EG-Nr. : 202-496-6; CAS-Nr. : 96-29-7
Anteil : < 0,5 %
Einstufung 67/548/EWG : Carc. Cat.3 ; R40 R43 Xi ; R41 Xn ; R21
Einstufung 1272/2008 (CLP) : Carc. 2 ; H351 Eye Dam. 1 ; H318 Acute Tox. 4 ; H312 Skin Sens. 1 ; H317
Der Wortlaut der angeführten Gefahrenhinweise ist dem Kapitel 16 zu entnehmen.
Zusätzliche Hinweise
Die verwendeten Kohlenwasserstoffe enthalten kein Benzol oder Benzol in Konzentrationen < 0,1 Gew.-% und erfüllen somit die
Vorgaben der Anmerkung P zum Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (GHS-Verordnung).
4. Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1
Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
Allgemeine Hinweise
Bei Auftreten von Symptomen oder in Zweifelsfällen ärztlichen Rat einholen. Verunreinigte Kleidungsstücke unverzüglich
entfernen. Bei Bewusstlosigkeit: Stabile Seitenlagerung - Arzt rufen. Bei Bewusstlosigkeit keine Verabreichung über den Mund.
P-Satz 101: Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.
Nach Einatmen
Bei Auftreten von Symptomen Person an die frische Luft bringen und warm halten. Bei unregelmäßiger Atmung/Atemstillstand:
Künstliche Beatmung. Arzt hinzuziehen und Stoff genau benennen.