Operation Manual
9. Gasanlage
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9.1 Allgemeine Sicherheitsregeln für den Gebrauch von
Flüssiggasanlagen
Prüfung der Gasanlage
• FlüssiggasanlagenvordererstenInbetriebnahmevoneinem
Sachkundigenüberprüfenlassen.
• DiePrüfungderGasanlageistalle2JahrevoneinemFlüssiggas-
Sachkundigenzuwiederholen.SieistaufderPrüfbescheinigung
nachDVGWArbeitsblattG607undEN1949zubestätigen.
• AuchRegler,SchläucheundAbgasführungenmüssengeprüft
werden.
• Wirempfehlen,denSicherheitsreglerunddieSchlauchleitun-
gennachspätestens10Jahrenzuersetzen.BeimFeststellen
vonRissen,porösenStelleno.ä.istderSchlauchumgehend
auszutauschen.
• VerantwortlichfürdieVeranlassungderPrüfungistderBetrei-
ber.DasgiltauchfürFahrzeuge,dienichtfürdenStraßenver-
kehrzugelassensind.
DerGasbetriebsdruckbeträgt30mbar.
DasHeizenwährendderFahrtistverboten.
BestehtderVerdachtaufaustretendesGas,sind
umgehendfolgendeMaßnahmendurchzuführen:
•Gasaschenabsperrventilschließen.
•ZündquellenwieoenesFeueroderRauchensind
strengstensverboten.
•Räumelüften.
•Gefahrenbereichräumen.
•VerständigungderdirektenUmgebung(Platzwart)
undggf.derFeuerwehr.
DieGasanlagedarferstnachderÜberprüfungdurch
einenSachverständigenwiederinBetriebgenom-
menwerden.
Einbauten und Änderungen
• EinbautenundÄnderungenanderGasanlagedürfennurvomFach-
manndurchgeführtwerden.
• EsdürfenausschliesslichGerätemiteinemeinheitlichenAn-
schlussdruckvon30mbarbetriebenwerden.
• JedeVeränderungderGasanlagebedarfeinerneuenGas-
prüfungdurcheinenanerkanntenSachkundigenunddessen
schriftlicheBestätigung.