Safety Data Sheet Article 10891343

HEMPELS LIGHT PRIMER 45559
Sicherheitsdatenblatt
ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung
Verpackung
Die Abfallerzeugung sollte nach Möglichkeit vermieden oder minimiert werden. Verpackungsabfall sollte wiederverwertet werden.
Verbrennung oder Deponierung sollte nur in Betracht gezogen werden, wenn Wiederverwertung nicht durchführbar ist.
Hinweise zur Entsorgung der ungereinigten Verpackungen:
Leere Behälter und Auskleidungen können Produktrückstände enthalten. Verpackungen sollten direkt nach der letzten Produktentnahme
restentleert (tropffrei, rieselfrei, spachtelrein) werden. Diese Verpackungen können dann packmittelspezifisch an den Annahmestellen der
bestehenden Rücknahmesysteme zur Verwertung abgegeben werden, ggf. muss eine Anmeldung durch den Hersteller bei den
Rücknahmesystemen erfolgen.
ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport
14.7 Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens und gemäß IBC-Code
Nicht anwendbar.
UN1263
UN1263
Transport nach den Transportvorschriften für Straße (ADR). Schiene (RID). See (IMDG), Luft (IATA).
14.1
UN-Nr.
14.2
Versandbezeichnung
14.4
VG*
14.3
Transportgefahrenklassen
Zusätzliche Informationen
III
3
FARBE
ADR/RID
Klasse
IMDG-
Klasse
PAINT
3
III
IATA
Klasse
UN1263
PAINT
3
III
-
VG* : Verpackungsgruppe
Env.* : Umweltgefahren
14.5
Env*
14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
Nein.
No.
Spezielle Vorschriften
640 (E)
Tunnelcode
(D/E)
Emergency schedules
(EmS)
F-E, S-E
No.
Transport auf dem Werksgelände: nur in geschlossenen Behältern transportieren, die senkrecht und fest stehen. Personen, die das
Produkt tranportieren, müssen für das richtige Verhalten bei Unfällen, Auslaufen oder Verschütten unterwiesen sein.
Nationale Vorschriften
Sonstige EU-Bestimmungen
Nicht anwendbar.
Anhang XVII - Beschränkung der Herstellung des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Mischungen und
Erzeugnisse
Österreich
ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
EG Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) Anhang XIV - Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe - Besonders besorgniserregende
Stoffe
VbF Gefahrenklasse :
A II
Sehr gefährliche entzündbare Flüssigkeit.
Gestattet.
Beschränkung der Verwendung
organischer Lösungsmittel :
Besonders besorgniserregende Stoffe
Anhang XIV
Keine der Komponenten ist gelistet.
Seveso Kategorie
Seveso Kategorie
Dieses Produkt wird unter der Seveso-III-Richtlinie kontrolliert.
P5c: Entzündbare Flüssigkeiten 2 und 3, die nicht unter P5a oder P5b fallen
C6: Entzündlich (R10)
Keine der Komponenten ist gelistet.
Version: 0.13
Seite: 10/12