Safety data sheet Article 21251766

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vorzeigen.
S51- Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden.
Besondere Kennzeichnung bestimmter Gemische: Enthält 2-Butanonoxim. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
2.3. Sonstige Gefahren
Stoff erfüllt die Kriterien für PBT gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XIII: Nicht anwendbar.
P: Nicht verfügbar. B: Nicht verfügbar. T: Nicht verfügbar.
Stoff erfüllt die Kriterien für vPvB gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XIII: Nicht anwendbar.
vP: Nicht verfügbar. vB: Nicht verfügbar.
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ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.2. Gemische
Stoffe, die gesundheits- oder umweltgefährdend im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG oder der Verordnung (EG) Nr.
1272/2008 sind, einen Gemeinschafts-Arbeisplatzgrenzwert zugeordnet haben, PBT / vPvB eingestuft oder in der
Kandidatenliste enthalten sind.
Stoffname
Konz.bereich
Einstufung(*) EG-Nr. CAS-Nr.
Verzeichnis:
Typ
Naphtha (Erdöl), mit
Wasserstoff behandelt,
schwer
20-25
R10
Xn; R65
R66, R67
265-150-3
64742-48-9
649-327-00-6 [1],
[2]
Trizinkbis(orthophosphat)
0,25-
2,5
N; R50/53
231-944-3
7779-90-0
030-011-00-6 [1]
Naphtha (Erdöl), mit
Wasserstoff
behandelte schwere
<10
Xn; R65
R66
265-150-3
64742-48-9
3.1: 649-327-00-6
3.2: 649-327-00-5
[1] ,
[2]
2-Butanonoxim
0,1-1
Carc. Cat. 3; R40
Xn; R21
Xi; R41
R43
202-496-6
96-29-7
616-014-00-0 [1]
(*)Siehe Abschnitt 16 für den vollständigenWortlaut der oben angegebenen R-Sätze.
Es sind keine zusätzliche Inhaltsstoffe vorhanden, die nach dem aktuellen Wissenstand des Lieferanten in den
zutreffenden Konzentrationen als gesundheits- oder umweltschädlich eingestuft sind, PBT- oder vPvB-Stoffe sind oder
welche einen Arbeitsplatzgrenzwert haben und daher in diesem Abschnitt angegeben werden müssten.
Typ
[1] Stoff eingestuft als gesundheitsgefährdend oder umweltgefährlich
[2] Stoff mit einem Arbeitsplatzgrenzwert
[3] Stoff erfüllt die Kriterien für PBT gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XIII
[4] Stoff erfüllt die Kriterien für vPvB gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XIII
Die Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz sind, wenn verfügbar, in Abschnitt 8 wiedergegeben.
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ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1. Beschreibung der Erste
-
Hilfe
-
Maßnahmen
In Zweifelsfällen oder bei Auftreten von Symptomen ärztlichen Rat einholen.
Bei Bewusstlosigkeit nichts durch den Mund einflößen.
Bei Bewusstlosigkeit in stabile Seitenlage bringen und ärztlichen Rat einholen.
nach Einatmen
An die frische Luft bringen, Betroffenen warm halten und in Ruhelage bringen.
Bei unregelmäßiger Atmung oder Atemstillstand künstliche Beatmung einleiten.
nach Hautkontakt
Kontaminierte Kleidung entfernen.
Haut sorgfältig mit Wasser und Seife reinigen oder geeignetes Hautreinigungsmittel benutzen.
Keine Lösemittel oder Verdünnungen verwenden!
nach Augenkontakt
Kontaktlinsen entfernen, Augenlider für mindestens 10 Minuten geöffnet halten und reichlich mit sauberem, frischem
Wasser spülen und unverzüglich ärztlichen Rat einholen.