Safety Data Sheet Article 15035094

HAFTGRUND
ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
Toxikologische Angaben (siehe Abschnitt 11)
Für das Gemisch selbst liegen keine Daten vor. Die Zubereitung ist gemäß Richtlinie 1999/45/EG und ihren
Änderungen nicht als gefährlich eingestuft.
Spritzer in die Augen können Reizungen und reversible Schäden verursachen.
Dies berücksichtigt, wenn bekannt, verzögerte und sofortige Auswirkungen sowie chronische Auswirkungen der
Bestandteile, durch kurzfristige und langfristige Exposition über orale, inhalative und dermale Expositionswege sowie
Augenkontakt.
Hinweise für den Arzt
Symptomatisch behandeln. Bei Verschlucken oder Inhalieren größerer Mengen
sofort den Spezialisten der Giftinformationszentrale kontaktieren.
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Besondere Behandlungen
Schutz der Ersthelfer
:
Es sollen keine Maßnahmen ergriffen werden, die mit persönlichem Risiko
einhergehen oder nicht ausreichend trainiert wurden.
4.2. Wichtigste akute oder verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
4.3. Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung
Keine besondere Behandlung.
:
ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
Empfohlen: alkoholbeständiger Schaum,
CO₂,
Pulver, Sprühwasser.
Keinen Wasserstrahl verwenden.
Gefährliche thermische
Zersetzungsprodukte
Gefahren, die von dem
Stoff oder der Mischung
ausgehen
Besondere
Schutzausrüstung bei der
Brandbekämpfung
5.1. Löschmittel
:
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Geeignete Löschmittel
:
Ungeeignete Löschmittel
:
5.2. Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren.
5.3. Hinweise für die Brandbekämpfung
Spezielle
Schutzmassnahmen für
Feuerwehrleute
:
Bei Brand entsteht dichter, schwarzer Rauch. Die Einwirkung der
Zersetzungsprodukte kann Gesundheitsschäden verursachen.
Dem Feuer ausgesetzte geschlossene Behälter mit Wasser kühlen. Löschwasser
nicht in Abflüsse oder Wasserwege gelangen lassen.
Ein geeignetes Atemschutzgerät kann erforderlich sein.
Zu den Zerfallsprodukten können die folgenden Materialien gehören:
Kohlenmonoxid, Kohlendioxid, Rauch, Stickoxide.
Einatmen von Dampf oder Nebel vermeiden. Schutzvorschriften in Abschnitt 7 und 8
beachten.
ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
Nicht in die Kanalisation oder Gewässer gelangen lassen. Bei der Verschmutzung
von Flüssen, Seen oder Abwasserleitungen entsprechend den örtlichen Gesetzen
die jeweils zuständigen Behörden in Kenntnis setzen.
6.2.
Umweltschutzmaßnahmen
6.1. Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
Nicht für Notfälle
geschultes Personal
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Einsatzkräfte
:
Falls für den Umgang mit der Verschüttung Spezialkleidung benötigt wird, ist
Abschnitt 8 zu geeigneten und ungeeigneten Materialien zu beachten. Siehe auch
Informationen in "Nicht für Notfälle geschultes Personal".
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Ausgabedatum/
Überarbeitungsdatum
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13-7-2015.