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20 cm zur Rückwand,
Bei längerer Abgasrohrführung müssen
waagrechte Strecken und Verengungen
vermieden werden; es empfiehlt sich eine in
Richtung Schornstein ansteigende Verrohrung.
Bei geringem Kaminzug raten wir, den Ofen
über ein mindestens 1 m langes senkrechtes
Rohrstück anzuschließen (Abbildung 6). Für
einen Schornsteinzug unter 0,05 mbar (=5 Pa)
wird keine Gewährleistung für eine einwandfreie
Funktion übernommen.
20 cm zu den Seitenwänden und
80 cm im Strahlungsbereich der
Sichtfensterscheibe.
Bei brennbaren oder temperaturempfindlichen
Fußbelägen muss das Gerät auf eine nicht
brennbare Bodenschutzplatte (z.B. Stahlblech,
Glas) gestellt werden. Die Mindestabmaße
betragen dabei:
50 cm Überstand der Bodenschutzplatte vor
das Gerät,
30 cm (ab Innenkante Feuerraumöffnung
bis zum seitlichen Rand der
Bodenschutzplatte).
Bodenschutzplatten (Unterlagsplatten bzw. U-
Platten) führen wir in unserem
Zubehörprogramm. Sie können diese im
Bedarfsfall bei Ihrem Ofenfachhändler bestellen.
5. Betrieb des Dauerbrandofens
Sicherheitsabstände (Mindestabstände):
Bei der Aufstellung des Dauerbrandofens
müssen grundsätzlich
die behördlich
angeordneten Brandschutzbestimmungen
befolgt werden. Fragen Sie diesbezüglich Ihren
Bezirksschornsteinfegermeister bzw.
Bezirkskaminkehrermeister.
Der Dauerbrandofen darf nur von Erwachsenen
beheizt werden. Achten Sie darauf, daß Kinder
nie alleine beim Dauerbrandofen verweilen
(lassen Sie den Dauerbrandofen nicht längere
Zeit ohne Aufsicht). Der Dauerbrandofen darf
nur nach dieser Bedienungsanleitung benutzt
werden.
Abbildung 6: Anschluss mit Anlaufstrecke
Bitte beachten Sie die in Kapitel 2 dargestellten
Sicherheitshinweise.
5.1. Geeignete Brennstoffe, Füllmengen
Folgende Brennstoffe sind zur Verfeuerung in
Ihrem Ofen geeignet:
Als Mindestentfernung des Heizgerätes von
brennbaren oder temperaturempfindlichen
Materialien (z.B. Möbel, Tapete, Holzver-
kleidung) bzw. von tragenden Wänden muss
folgendes eingehalten werden (Abbildungen 4
und 7):
1. Anthrazit- und Mager-Nuss 3
2. Steinkohlenbriketts
3. Braunkohlenbriketts
4. Naturbelassenes, trockenes Scheitholz
5. Holzbriketts nach DIN 51731
Achtung:
- Abfälle zu Verbrennen ist verboten!
- Unzulässige bzw. ungeeignete Brennstoffe
sind zum Beispiel: Feinhackschnitzel,
Sägemehl, Stroh, Rinden- und Span-
plattenabfälle, Kohlengrus, feuchtes
und/oder mit Holzschutzmitteln behandeltes
Holz, Papier und Pappe.
- An Holzscheiten anhaftende Rinde darf
selbstverständlich verbrannt werden
- Papier und Pappe dürfen nur zum Anheizen
verwendet werden.
Abbildung 7: Sicherheitsabstände
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