Safety data sheet Article 24456834

Produktsicherheitskarte MSDSGER200
INE SUPER
Ausgabenummer
9
Datum 30. August 2016
Ersetzt SSE1-200 Ausgabe 8 von 16-05-2011
in Übereinstimmung mit den Vorschriften (EU) 2015/830 der Kommission von Komm. 28. Mai 2015
S. 6 von 9
14.2 Name der UNO-Spedition
Nicht anwendbar.
14.3 Gefahrenklasse(n) im Zusammenhang mit dem Transport
Nicht anwendbar.
14.4 Verpackungsgruppe
Nicht anwendbar.
14.5 Gefahren für die Umwelt
Produkt nicht gefährlich für die Umwelt gemäß Kriterien der UNO-Richtlinien (Code IMDG, ADR, RID und ADN) und kein Meeresschadstoff gemäß
Code IMDG.
14.6 Spezielle Vorsichtsmasßnahmen für die Benutzer
Keine spezielle Vorsichtsmaßnahme.
Keine weiteren Informationen erhältlich.
14.7 Transport von Schüttgut gemäß Anlage II von MARPOL und Code IBC
Nicht anwendbar.
15.1 Gesetze und Verordnungen über Gesundheit, Sicherheit und Umwelt, spezifisch für Stoffe und Mischungen
Weitere Regeln, Einschränkungen und gesetzliche Vorschriften: Richtlinie RoHS 2011/65. Kann in der Herstellung von elektrischen und
elektronischen Geräten verwendet werden.
15.2 Überprüfung der chemischen Sicherheit
Auf dem Produkt hat keine Überprüfung der chemischen Sicherheit stattgefunden.
Inhalt und Format dieser Sicherheitsdatenkarte wurde in Übereinstimmung mit der Richtlinie (EU) 2015/830 der Kommission, der Verordnung (EG)
N. 1907/2006 und der Verordnung (EG) N. 1272/2008 (Verordnung CLP) ausgearbeitet.
TEST DER KLASSEN UND DER GEFAHRENANGABE AUS ABSCHNITT 3
Skin Corr. 1B: Hautkorrosion- Irritation Kategorie Gefahr 1B;
Eye Dam. 1: Schwere Augenschäden/Augenreizungen Kategorie Gefahr 1;
STOT SE 3: Spezifische Zielorgan-Toxizität – einmalige Exposition Kategorie Gefahr 3;
H314: Verursacht schwere Hautverbrennungen und schwere Augenschäden;
H318: Verursacht schwere Augenschäden;
H335: Kann die Atemwege irritieren.
LEGENDE:
PBT: persistent, bio-akkumulierbar und toxisch;
vPvB: sehr persistent und sehr bio-akkumulierbar;
TLV-TWA: Schwellengrenzwert als gewichteter Durchschnitt im Laufe der Zeit;
ABSCHNITT 16: WEITERE INFORMATIONEN
ABSCHNITT 15: INFORMATIONEN ÜBER DIE VERORDNUNG