Operation Manual
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Gigaset C430 IP - C430A IP / DE de / A31008-M2506-B101-1-19 / Net-AB.fm / 05.06.2014
Template Borneo, Version 1, 21.06.2012
Netz-Anrufbeantworter
Einen Anrufbeantworter für die Schnellwahl festlegen
Bei der Schnellwahl können Sie einen Netz-Anrufbeantworter oder den lokalen Anrufbeantwor-
ter des Telefons direkt anwählen.
Taste 1 belegen, Belegung ändern
Die Einstellung für die Schnellwahl ist gerätespezifisch. Sie können an jedem angemeldeten
Mobilteil einen anderen Anrufbeantworter auf die Taste
legen.
Im Lieferzustand ist kein Anrufbeantworter für die Schnellwahl voreingestellt.
¤ Taste lang drücken.
Oder:
¤ v ¤
Ì
Anrufbeantworter ¤ OK ¤ q Taste 1 belegen
Es wird die Liste der VoIP-Leitungen sowie der Festnetz-Verbindung angezeigt, die dem Mobil-
teil als Empfangs-Verbindungen zugeordnet sind. Angezeigt werden Netz-AB: xxx, wobei xxx
durch den jeweiligen Standardnamen der Verbindung ersetzt wird (Netz-AB: IP1 bis Netz-AB:
IP6, Netz-AB: Festntz.).
Am Gigaset C430A IP: Für die lokalen Anrufbeantworter des Telefons wird in der Liste der Eintrag
Anrufbeantworter angeboten.
¤ s Eintrag auswählen. ¤ Auswahl (Ø =ein).
Sie haben den lokalen Anrufbeantworter ausgewählt:
Es werden sofort die lokalen Anrufbeantworter des Telefons für die Schnellwahl aktiviert.
¤ aAuflegen-Taste lang drücken (Ruhezustand).
Sie haben einen Netz-Anrufbeantworter ausgewählt:
Ist für diesen Netz-Anrufbeantworter bereits eine Nummer gespeichert, wird die Schnellwahl
sofort aktiviert.
¤ aAuflegen-Taste lang drücken (Ruhezustand).
Ist für den Netz-Anrufbeantworter keine Nummer gespeichert, werden Sie aufgefordert, die
Nummer des Netz-Anrufbeantworters einzugeben.
¤ s In die Zeile Netz-AB wechseln. ¤ Nummer des Netz-Anrufbeantworters eingeben.
¤ Sichern ¤ a Auflegen-Taste lang drücken (Ruhezustand).
Die Schnellwahl wird aktiviert.
Hinweis
Für die Schnellwahl können Sie nur einen Anrufbeantworter festlegen.
Die Netz-Anrufbeantworter der Empfangs-Verbindungen des Mobilteils können Sie auch
über die Nachrichten-Taste direkt anrufen (
¢ S. 90).










