Safety data sheet Article 23841686

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Sicherheitsdatenblatt
gemäß 1907/2006 EG, Artikel 31
Druckdatum: 06.03.2015 überarbeitet am: 06.03.2015Version: 2. 0
Handelsname:
Herbstrasendünger 10+5+20
(Fortsetzung von Seite 5)
40.0.7
ABSCHNITT 12: Umweltbezogene Angaben
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12.1 Toxizität
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Aquatische Toxizität:
Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar
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12.2 Persistenz und Abbaubarkeit
Anorganisches Produkt; ist durch biologische Reinigungsverfahren nicht aus dem Wasser eliminierbar.
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12.3 Bioakkumulationspotenzial
Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar
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12.4 Mobilität im Boden
Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar
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Ökotoxische Wirkungen:
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Sonstige Hinweise:
Bei einer übermäßigen Abgabe von Nitraten in Seen und Flüsse kann es zu einer Überdüngung (Eutrofication) kommen.
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Weitere ökologische Hinweise
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Allgemeine Hinweise:
Wassergefährdungsklasse 1 (Selbsteinstufung): schwach wassergefährdend
Nicht unverdünnt bzw. in größeren Mengen in das Grundwasser, in Gewässer oder in die Kanalisation gelangen lassen.
Trinkwassergefährdung beim Eindringen größerer Mengen in den Untergrund oder in Gewässer möglich
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12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
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PBT:
Nicht anwendbar
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vPvB:
Nicht anwendbar
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12.6 Andere schädliche Wirkungen
Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar
ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung
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13.1 Verfahren der Abfallbehandlung
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Empfehlung:
Muss unter Beachtung der Vorschriften zur Abfallverwertung/-beseitigung einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden.
Die Einstufung der Abfälle hat herkunftsorientiert nach dem Europäischen Abfallkatalog (EAK) zu erfolgen.
Das Produkt wird als Düngemittel verwendet. Vor einer Deponierung sollte die Möglichkeit des Einsatzes in der Landwirtschaft
geprüft werden.
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Europäischer Abfallkatalog:
02 00 00 ABFÄLLE AUS LANDWIRTSCHAFT, GARTENBAU, TEICHWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT, JAGD UND
FISCHEREI SOWIE DER HERSTELLUNG UND VERARBEITUNG VON NAHRUNGSMITTELN
02 01 00 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei
02 01 09 Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft mit Ausnahme derjenigen, die unter 02 01 08 fallen
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Ungereinigte Verpackungen
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Empfehlung:
Entsorgung gemäß den behördlichen Vorschriften
Nicht reinigungsfähige Verpackungen sind wie der Stoff zu entsorgen.
Kontaminierte Verpackungen sind optimal zu entleeren; sie können dann nach entsprechender Reinigung einer Wiederverwertung
zugeführt werden.
ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport
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14.1 UN-Nummer:
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ADR, ADN, IMDG, IATA
entfällt
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14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung:
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ADR, ADN, IMDG, IATA
entfällt
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14.3 Transportgefahrenklassen:
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ADR, ADN, IMDG, IATA
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Klasse
entfällt
(Fortsetzung auf Seite 7)
DE