Datasheet
FOLIA 31
(9) Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer durch uns nicht.
(10) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefah-
renübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB
bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
§ 8 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen, ist – ohne
Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertrags-
schluss, wegen sonstiger Pichtverletzungen, wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz
von Sachschäden gemäß § 823 BGB und soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf
Schadensersatz statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Insbesonde-
re haften wir nicht für Rechtsverletzungen Dritter bei Eigenaufmachungen des Käufers.
(2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder einge-
schränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unse-
rer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) bis zum Ein-
gang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Bei vertragswid-
rigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach vorheriger
Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In
der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Pfänden
wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme
der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlich-
keiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Käufer ist verpichtet, die Vorbehaltsware peglich zu behandeln; insbesondere
ist er verpichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten er-
forderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Zugrien Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, hat der Käu-
fer auf unser Eigentum hinzuweisen, eine Beeinträchtigung unserer Rechte bestmöglich
abzuwehren sowie uns unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentums-
rechte durchsetzen können, und hierfür notwendige Unterlagen zu übergeben. Soweit
der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gericht-
lichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräu-
ßern und/oder zu verwenden; Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind un-
zulässig. Die aus einem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der
Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte tritt der
Käufer bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließ-
lich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsa-
che ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist; wir nehmen die Abtretung
hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unbe-
rührt. Wir verpichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer
seinen Zahlungsverpichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Erönung eines Vergleichs-
oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der
Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu-
gehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für
uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegen-
ständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive Mehrwertsteuer) zu den
anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbei-
tung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird
die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar ver-
mischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive Mehrwertsteuer) zu den anderen
vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in
der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart,
dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; die Übertragung nehmen wir
hiermit an. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum
für uns. Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen
gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück ge-
gen einen Dritten erwachsen.
(6) Wir verpichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers
insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
obliegt uns.
§ 10 Datenschutz
(1) Der Käufer wird gemäß Bundesdatenschutzgesetz, Mediendienstestaatsvertrag und
Teledienstedatenschutzgesetz darauf hingewiesen, dass die im Zusammenhang mit sei-
ner Geschäftsbeziehung zu uns generierten Daten für unsere Zwecke gespeichert, bear-
beitet und genutzt werden. Ohne vorherige Zustimmung werden keine Nutzerangaben
an Dritte weitergegeben oder anderweitig verwertet; dies gilt jedoch nicht, wenn dies
zur Erfüllung gesetzlicher und/oder behördlicher Vorgaben (auch solche, denen wir uns
freiwillig unterworfen haben), zur Verteidigung oder zum Schutz unserer Rechte oder
der unserer Kunden und zur Einhaltung der Nutzungsbedingungen und Behebung tech-
nischer Schwierigkeiten erforderlich ist. Mit den Kundendaten werden wir im Einklang
mit den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes und des Teledienstedatenschutz-
gesetzes verfahren.
(2) Der Käufer verpichtet sich, alle im Rahmen der Geschäftsverbindung anfallenden
Daten nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben sowie diese vor Zugri und Missbrauch
durch nicht berechtigte Personen sicher zu schützen und zu verwahren.
§ 11 Gerichtsstand - anzuwendendes Recht - Erfüllungsort
(1) Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an
seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist
ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
Erfüllungsort.










