Safety Data Sheet Article 20405126
Sicherheitsdatenblatt für gefährliche Stoffe und Zubereitungen gemäß Verordnung (EG) 1907/2006, Artikel 31
Flamgo
®
Feuergel / Bioethanol
überarbeitet am: 29.12.2009 Druckdatum: 20.05.2010
Revisionsstand: 1.0.2 Nr.: W006403 Seite: 3 / 8
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rauchen. Für gute Raumlüftung sorgen (Dämpfe sind schwerer als Luft). Ggf. örtliche Absauganlage
einschalten.
Hinweise zum Brand- und Explosionsschutz
Behälter dicht verschlossen, kühl und trocken lagern. Vor direkter Sonnenbestrahlung schützen.
Temperaturklasse: T2 (DIN VDE 0165)
Explosionsgruppe: IIB (DIN VDE 0165)
. Zusammenlagerungsverbote
Nicht mit entzündbaren, selbstentzündlichen und entzündend wirkenden Stoffen zusammenlagern.
Weitere Angaben zu Lagerbedingungen
Vorschriften zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten beachten.
Wasserrechtliche Bestimmungen beachten.
Auf ausreichende Erdung von Lager- und Transporteinrichtungen ist zu achten. Nicht in Alluminium
oder alluminiumhaltigen Legierungen lagern. Als Dichtungsmittel sind nicht geeignet: Butylkautschuk,
PTFE.
Lagerklasse: LGK 3: Entzündliche flüssige Stoffe (VCI-Konzept zur Zusammenlagerung von Chemi-
kalien)
Bestimmte Verwendungen: Brennpaste
08. Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung
Zusätzliche Hinweise zur Gestaltung technischer Anlagen:
Elektrische Betriebsmittel müssen für Temperaturklasse T2 geeignet sein. Für die Gestaltung techni-
scher Anlagen ist die VbF zu berücksichtigen. Explosionsgeschützte Hilfsgeräte nach Klasse EEx e ll
verwenden.
Für gute Lüftung sorgen. Dies kann durch lokale Absaugung oder allgemeine Abluft erreicht werden.
Falls dies nicht ausreicht, um die Konzentration unter den Arbeitsplatzgrenzwerten (AGW) zu halten,
ist ein geeigneter Arbeitsschutz zu tragen. Gilt nur, wenn hier Expositionswerte aufgeführt sind.
Inhaltsstoffe CAS-Nr. AGW Spitzenbegrenzung Bemerkung / Änderung
Überschreitungsfaktor Mo-
nat/Jahr
Ethanol 00064-17-5 500 ppm 2 (II) DFG, Y 01/06
960 mgl/m
3
Zusätzliche Hinweise: Als Grundlage dienten die bei der Erstellung gültigen Listen.
** = Der Grenzwert für diesen Stoff wurde durch die TRGS 900 (Deutschland) vom Januar 2006 aufgehoben mit
dem Ziel der Überarbeitung.
Persönliche Schutzausrüstung
Atemschutz:
Bei guter Raumbelüftung nicht erforderlich. Bei Überschreitung des Arbeitsplatzgrenzwertes (AGW)
Atemschutzmaske Filter A (EN 141) (organische Gas/Dämpfe, Siedepunkt > 65 °C) - Kennfarbe braun
Handschutz: Lösemittelbeständig
Für Dauerkontakt: Butylkautschuk, Stärke: 0,5 mm, Durchdringung: ≥ 480 min
Fluorkautschuk, Stärke: 0,4 mm, Durchdringung: ≥ 480 min
Für Spritzschutz: Polychloropren, Stärke: 0,5 mm, Durchdringung: ≥ 120 min
Nicht geeignet sind Handschuhe aus folgenden Materialen:
Stoff, Leder, Naturkautschuk/Naturlatex – NR, Nitrilkautschuk/Nitrillatex – NBR, Polyvinylchlorid - PVC