Technical approval

Verlängerung der Geltungsdauer der
europäischen technischen Zulassung ETA-10/0352
Seite 6 von 26 | 30. Oktober 2012
Z89396.12 8.06.01-412/12
3.2.2 Aufgaben der zugelassenen Stellen
Die zugelassene Stelle hat die folgenden Aufgaben in Übereinstimmung mit den Bestimmungen
des Prüfplans durchzuführen:
- Erstprüfung des Produkts,
- Erstinspektion des Werks und der werkseigenen Produktionskontrolle,
- laufende Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen
Produktionskontrolle.
Die zugelassene Stelle hat die wesentlichen Punkte ihrer oben angeführten Maßnahmen
festzuhalten und die erzielten Ergebnisse und die Schlussfolgerungen in einem schriftlichen
Bericht zu dokumentieren.
Die vom Hersteller eingeschaltete zugelassene Zertifizierungsstelle hat ein EG-Konformitäts-
zertifikat mit der Aussage zu erteilen, dass das Produkt mit den Bestimmungen dieser
europäischen technischen Zulassung übereinstimmt.
Wenn die Bestimmungen der europäischen technischen Zulassung und des zugehörigen
Prüfplans nicht mehr erfüllt sind, hat die Zertifizierungsstelle das Konformitätszertifikat zurück-
zuziehen und unverzüglich das Deutsche Institut für Bautechnik zu informieren.
3.3 CE Kennzeichnung
Die CE-Kennzeichnung ist auf jeder Verpackung der Dübel anzubringen. Hinter den Buchstaben
"CE" sind ggf. die Kennnummer der zugelassenen Zertifizierungsstelle anzugeben sowie die
folgenden zusätzlichen Angaben zu machen:
- Name und Anschrift des Herstellers (für die Herstellung verantwortliche juristische Person),
- die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde,
- Nummer des EG-Konformitätszertifikats für das Produkt,
- Nummer der europäischen technischen Zulassung,
- Nummer der Leitlinie für die europäische technische Zulassung,
- Nutzungskategorie (ETAG 001-1 Option 7),
- Größe.
4 Annahmen, unter denen die Brauchbarkeit des Produkts für den vorgesehenen
Verwendungszweck positiv beurteilt wurde
4.1 Herstellung
Die europäische technische Zulassung wurde für das Produkt auf der Grundlage abgestimmter
Daten und Informationen erteilt, die beim Deutschen Institut für Bautechnik hinterlegt sind und
der Identifizierung des beurteilten und bewerteten Produkts dienen. Änderungen am Produkt
oder am Herstellungsverfahren, die dazu führen könnten, dass die hinterlegten Daten und
Informationen nicht mehr korrekt sind, sind vor ihrer Einführung dem Deutschen Institut für
Bautechnik mitzuteilen. Das Deutsche Institut für Bautechnik wird darüber entscheiden, ob sich
solche Änderungen auf die Zulassung und folglich auf die Gültigkeit der CE-Kennzeichnung auf
Grund der Zulassung auswirken oder nicht, und ggf. feststellen, ob eine zusätzliche Beurteilung
oder eine Änderung der Zulassung erforderlich ist.
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