Technical approval
Verlängerung der Geltungsdauer der
europäischen technischen Zulassung ETA-10/0352
Seite 5 von 26 | 30. Oktober 2012
Z89396.12 8.06.01-412/12
3 Bescheinigung der Konformität des Produkts und CE-Kennzeichnung
3.1 System der Konformitätsbescheinigung
Gemäß Entscheidung 96/582/EG der Europäischen Kommission
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ist das System 2(i)
(bezeichnet als System 1) der Konformitätsbescheinigung anzuwenden.
Dieses System der Konformitätsbescheinigung ist im Folgenden beschrieben:
System 1: Zertifizierung der Konformität des Produkts durch eine zugelassene
Zertifizierungsstelle aufgrund von:
(a) Aufgaben des Herstellers:
(1) werkseigener Produktionskontrolle;
(2) zusätzlicher Prüfung von im Werk entnommenen Proben durch den Hersteller nach
festgelegtem Prüfplan;
(b) Aufgaben der zugelassenen Stelle:
(3) Erstprüfung des Produkts;
(4) Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle;
(5) laufender Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen
Produktionskontrolle.
Anmerkung: Zugelassene Stellen werden auch "notifizierte Stellen" genannt.
3.2 Zuständigkeit
3.2.1 Aufgaben des Herstellers
3.2.1.1 Werkseigene Produktionskontrolle
Der Hersteller muss eine ständige Eigenüberwachung der Produktion durchführen. Alle vom
Hersteller vorgegebenen Daten, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch in Form
schriftlicher Betriebs- und Verfahrensanweisungen festzuhalten, einschließlich der
Aufzeichnungen der erzielten Ergebnisse. Die werkseigene Produktionskontrolle hat
sicherzustellen, dass das Produkt mit dieser europäischen technischen Zulassung
übereinstimmt.
Der Hersteller darf nur Ausgangsstoffe/Rohstoffe/Bestandteile verwenden, die in der
technischen Dokumentation dieser europäischen technischen Zulassung aufgeführt sind.
Die werkseigene Produktionskontrolle muss mit dem Prüfplan, der Teil der technischen
Dokumentation dieser europäischen technischen Zulassung ist, übereinstimmen. Der Prüfplan
ist im Zusammenhang mit dem vom Hersteller betriebenen werkseigenen Produktions-
kontrollsystem festgelegt und beim Deutschen Institut für Bautechnik hinterlegt.
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Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind festzuhalten und in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Prüfplans auszuwerten.
3.2.1.2 Sonstige Aufgaben des Herstellers
Der Hersteller hat auf der Grundlage eines Vertrags eine Stelle, die für die Aufgaben nach
Abschnitt 3.1 für den Bereich der Dübel zugelassen ist, zur Durchführung der Maßnahmen nach
Abschnitt 3.2.2 einzuschalten. Hierfür ist der Prüfplan nach den Abschnitten 3.2.1.1 und 3.2.2
vom Hersteller der zugelassenen Stelle vorzulegen.
Der Hersteller hat eine Konformitätserklärung abzugeben mit der Aussage, dass das
Bauprodukt mit den Bestimmungen dieser europäischen technischen Zulassung übereinstimmt.
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Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 254 vom 08.10.1996.
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Der Prüfplan ist ein vertraulicher Bestandteil der Dokumentation dieser europäischen technischen Zulassung und wird
nur der in das Konformitätsbescheinigungsverfahren eingeschalteten zugelassenen Stelle ausgehändigt. Siehe
Abschnitt 3.2.2.
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