Technical approval

Verlängerung der Geltungsdauer der
europäischen technischen Zulassung ETA-10/0352
Seite 2 von 26 | 30. Oktober 2012
Z89396.12 8.06.01-412/12
I RECHTSGRUNDLAGEN UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1 Diese europäische technische Zulassung wird vom Deutschen Institut für Bautechnik erteilt in
Übereinstimmung mit:
- der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte
1
, geändert durch die
Richtlinie 93/68/EWG des Rates
2
und durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des
Europäischen Parlaments und des Rates
3
;
- dem Gesetz über das In-Verkehr-Bringen von und den freien Warenverkehr mit
Bauprodukten zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom
21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Bauprodukte und anderer Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaften (Bauproduktengesetz - BauPG) vom 28. April 1998
4
, zuletzt geändert durch
Art. 2 des Gesetzes vom 8. November 2011
5
;
- den Gemeinsamen Verfahrensregeln für die Beantragung, Vorbereitung und Erteilung von
europäischen technischen Zulassungen gemäß dem Anhang zur Entscheidung 94/23/EG der
Kommission
6
;
- der Leitlinie für die europäische technische Zulassung für "Metalldübel zur Verankerung im
Beton - Teil 5: Verbunddübel", ETAG 001-05.
2 Das Deutsche Institut für Bautechnik ist berechtigt zu prüfen, ob die Bestimmungen dieser
europäischen technischen Zulassung erfüllt werden. Diese Prüfung kann im Herstellwerk
erfolgen. Der Inhaber der europäischen technischen Zulassung bleibt jedoch für die Konformität
der Produkte mit der europäischen technischen Zulassung und deren Brauchbarkeit für den
vorgesehenen Verwendungszweck verantwortlich.
3 Diese europäische technische Zulassung darf nicht auf andere als die auf Seite 1 aufgeführten
Hersteller oder Vertreter von Herstellern oder auf andere als die auf Seite 1 dieser europäischen
technischen Zulassung genannten Herstellwerke übertragen werden.
4 Das Deutsche Institut für Bautechnik kann diese europäische technische Zulassung widerrufen,
insbesondere nach einer Mitteilung der Kommission aufgrund von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie
89/106/EWG.
5 Diese europäische technische Zulassung darf - auch bei elektronischer Übermittlung - nur
ungekürzt wiedergegeben werden. Mit schriftlicher Zustimmung des Deutschen Instituts für
Bautechnik kann jedoch eine teilweise Wiedergabe erfolgen. Eine teilweise Wiedergabe ist als
solche zu kennzeichnen. Texte und Zeichnungen von Werbebroschüren dürfen weder im
Widerspruch zu der europäischen technischen Zulassung stehen noch diese missbräuchlich
verwenden.
6 Die europäische technische Zulassung wird von der Zulassungsstelle in ihrer Amtssprache
erteilt. Diese Fassung entspricht der in der EOTA verteilten Fassung. Übersetzungen in andere
Sprachen sind als solche zu kennzeichnen.
1
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 40 vom 11. Februar 1989, S. 12
2
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 220 vom 30. August 1993, S. 1
3
Amtsblatt der Europäischen Union L 284 vom 31. Oktober 2003, S. 25
4
Bundesgesetzblatt Teil I 1998, S. 812
5
Bundesgesetzblatt Teil I 2011, S. 2178
6
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 17 vom 20. Januar 1994, S. 34
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