Security Datasheet
FIS V Plus 300 T Komponente A (Mörtel)
Sicherheitsdatenblatt
gemäß REACH-Verordnung (EG) 1907/2006 einschließlich Änderungsverordnung (EU) 2020/878
07.11.2022 (Ausgabedatum)
22.02.2023 (Druckdatum)
DE (Deutsch)
10/23
REACH Kandidatenliste (SVHC)
Enthält keine Stoffe, die auf der REACH-Kandidatenliste gelistet sind
PIC-Verordnung (Vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung)
Enthält keine Stoffe, die auf der PIC-Liste (Verordnung EU 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien) gelistet sind
POP-Verordnung (Persistente Organische Schadstoffe)
Enthält keine Stoffe, die auf der POP-Liste (Verordnung EU 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe) gelistet sind
Ozon-Verordnung (1005/2009)
Enthält keine Stoffe, die auf der Ozon-Abbau-Liste (Verordnung EU 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen) gelistet sind
Biozid-Verordnung (528/2012)
Kindergesicherter Verschluss
:
Nicht anwendbar
Tastbarer Gefahrenhinweis
:
Nicht anwendbar
Verordnung zu Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (EU 2019/1148)
Enthält keine Stoffe, die auf der Liste zu Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (Verordnung EU 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung
von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe) gelistet sind
Drogenausgangsstoff-Verordnung (EC 273/2004)
Enthält keine Stoffe, die auf der Drogenausgangsstoff-Liste (Verordnung EG 273/2004 über die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter
Substanzen, die bei der unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden) gelistet sind
15.1.2. Nationale Vorschriften
Deutschland
Beschäftigungsbeschränkungen
:
Beschränkungen gemäß Mutterschutzgesetz (MuSchG) beachten.
Beschränkungen gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) beachten.
Wassergefährdungsklasse (WGK)
:
WGK 2, Deutlich wassergefährdend (Einstufung nach AwSV, Anlage 1).
Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
:
Unterliegt nicht der Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
15.2. Stoffsicherheitsbeurteilung
Eine Stoffsicherheitsbeurteilung wurde nicht durchgeführt
ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben
A b k ü r z u n ge n u n d A k r o n y m e :
ADN
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen
ADR
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
ATE
Schätzwert der akuten Toxizität
BKF
Biokonzentrationsfaktor
BLV
Biologischer Grenzwert
BOD
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB)
COD
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
DMEL
Abgeleitete Expositionshöhe mit minimaler Beeinträchtigung
DNEL
Abgeleitete Expositionshöhe ohne Beeinträchtigung
EG-Nr.
Europäische Gemeinschaft Nummer
EC50
Mittlere effektive Konzentration
EN
Europäische Norm
IARC
Internationale Agentur für Krebsforschung
IATA
Verband für den internationalen Lufttransport
IMDG
Gefahrgutvorschriften für den internationalen Seetransport
LC50
Für 50 % einer Prüfpopulation tödliche Konzentration
LD50
Für 50 % einer Prüfpopulation tödliche Dosis (mediane letale Dosis)
LOAEL
Niedrigste Dosis mit beobachtbarer schädlicher Wirkung










