Operation Manual
Kapitel 10 – Praktische Tipps
Benutzerhandbuch Falk Navigator 8 183
1. Der Lizenznehmer hat offensichtliche Mängel innerhalb einer angemessen Frist
und schriftlich mit genauer Beschreibung des Mangels zu rügen. Die Mängelrüge hat
dabei ausschließlich gegenüber einem der oben genannten Lizenzgeber – nach Wahl des
Lizenznehmers - zu erfolgen. Verspätete oder unbegründete Rügen offensichtlicher
Mängel befreien den Lizenzgeber von seinen Leistungspflichten. Soweit der Lizenzgeber
bei vom Lizenznehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich erhobenen, unbegründeten
Mängelrügen dennoch tätig wird, sind sie berechtigt, dem Lizenznehmer den Aufwand in
Rechnung zu stellen. Soweit der Lizenznehmer Kaufmann ist, hat er über die
Verpflichtung aus Satz 1 hinaus die Lieferungen und Leistungen der Lizenzgeber
unverzüglich zu untersuchen und erkannte Mängel unverzüglich schriftlich und mit
möglichst genauer Beschreibung des Mangels zu rügen.
2. Der Lizenzgeber leistet Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen entsprechend den
Programmbeschreibungen und Vertragsunterlagen fehlerfrei ausführbar sind. Fehler, die
nur zu einer unerheblichen Minderung der Nutzbarkeit der Software führen, berechtigen
nicht zur Minderung des Entgelts für die erfolgte Einräumung der Nutzungsrechte am
Vertragsgegenstand oder zum Rücktritt vom Vertrag.
3. Außerhalb der Gewährleistungsansprüche besteht kein Anspruch des Lizenznehmers
gegen den Lizenzgeber auf Aktualisierung der Software und/oder Daten.
4. Der Lizenzgeber erbringt Gewährleistungen bei Sachmängeln durch Nacherfüllung, und
zwar nach seiner Wahl durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Die Nacherfüllung
kann insbesondere durch Überlassen eines neuen Programmstandes oder dadurch
erfolgen, dass der Lizenzgeber Möglichkeiten aufzeigt, die Wirkungen des Mangels zu
vermeiden. Ein neuer Programmstand muss vom Kunden auch dann übernommen werden,
wenn dies für ihn zu einem hinnehmbaren Anpassungsaufwand führt. Schlägt die
Nacherfüllung fehl, befindet der Lizenzgeber sich mit ihr in Verzug, verweigert diese oder
ist die Nacherfüllung dem Lizenznehmer im Einzelfall nicht zumutbar, ist der
Lizenznehmer berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung
zu verlangen. Für Schadensersatzansprüche gilt § 5.
5. Hat der Lizenzgeber ausnahmsweise Eigenschaften der Software, der Daten, des
Begleitmaterials oder der Datenträger ausdrücklich oder eigenschaftsbeschreibend in
eigener Werbung zugesichert oder vorgespiegelt oder Fehler dieser Gegenstände arglistig
verschwiegen, finden die vorgenannten Absätze 2 und 4 keine Anwendung. In diesem Fall
gilt § 5 Abs. 1 a) entsprechend.
6. Eine Gewährleistung des Lizenzgebers in Fällen von Funktionsbeeinträchtigungen, die
aus der vom Lizenznehmer zur Verfügung gestellten Hardware- und Software-Umgebung,
Fehlbedienung, fehlerhafter, unsachgemäßer Inbetriebnahme, Verwendung und/oder
Behandlung des Vertragsgegenstandes durch den Lizenznehmer, externer schadhafter
Daten oder sonstigen, aus dem Risikobereich des Lizenznehmers stammenden Gründen
resultieren wie nicht ordnungsgemäßer Wartung, Änderungen und/oder unsachgemäßer