Operation Manual
Kapitel 10 – Praktische Tipps
Benutzerhandbuch Falk Navigator 8 181
10.5 Lizenzbedingungen Falk Navigator und
Navi-Manager
§ 1
Vertragsgegenstand
1. Lizenzgeber ist die Falk Marco Polo Interactive GmbH, Marco-Polo-Zentrum, 73760
Ostfildern - nachfolgend "Lizenzgeber" genannt. Der Lizenzgeber räumt dem
Lizenznehmer für die Dauer des Vertrages gemäß § 6 ein einfaches (nicht
ausschließliches) und gemäß nachfolgender Bestimmungen beschränktes Recht ein, das
beiliegende datenträgergespeicherte Softwareprogramm in maschinenlesbarer Form
(Object-Code) - nachfolgend "Software" genannt – einschließlich der enthaltenen Daten
sowie das Begleitmaterial zu nutzen. Begleitmaterial in diesem Sinne sind die
Programmbeschreibung und die Bedienungsanleitung.
2. Ein darüber hinausgehender Erwerb von Rechten an der Software ist mit dieser
Nutzungsrechtseinräumung nicht verbunden. Der Lizenzgeber behalten sich insbesondere
alle Verbreitungs-, Ausstellungs-, Vorführung-, Aufführungs- und
Veröffentlichungsrechte an der Software vor. Gleiches gilt für die Bearbeitungs- und
Vervielfältigungsrechte, soweit nicht nachfolgend ausdrücklich anders vereinbart.
§ 2
Umfang der Nutzungsrechte
1. Die Einräumung der Lizenz berechtigt den Lizenznehmer zur Installation und zum Betrieb
der Software und zur Verwendung der Daten an einem Bildschirmarbeitsplatz
(Einzelplatzanwendung). Ferner darf der Lizenznehmer das von der Software
bereitgestellte Installationsprogramm einsetzen, um die Software auf einem tragbaren
Windows CE-Gerät (Einzelplatzanwendung), welches vom Lizenzgeber verkauft wird, zu
installieren. Der Einsatz der Software und der Daten in einem Netzwerk oder einem
Mehrplatzsystem ist nur gestattet, wenn der Lizenznehmer für jeden
Bildschirmarbeitsplatz, an dem die Software und Daten genutzt werden können, eine
besondere Lizenz erworben hat. Eine Nutzung der Software und Daten per
Datenfernübertragung ist nicht gestattet.
2. Die Einräumung der Lizenz berechtigt ausschließlich zur privaten Nutzung der Software,
eine gewerbliche Nutzung ist unzulässig.
3. Das Nutzungsrecht ist auf den Object-Code des Softwareprogramms beschränkt. Ein
Anspruch des Lizenznehmers auf Herausgabe des Quell-Codes (Source-Code) besteht
nicht. Dem Lizenznehmer ist es – mit Ausnahme zu Zwecken der Herstellung der Inter-
operabilität gemäß § 69e Urheberrechtsgesetz – untersagt, den Object-Code der Software
zurückzuentwickeln (Reverse-Engineering), zu re-assemblieren, zu übersetzen oder in
sonstiger Weise zu bearbeiten oder zu ändern. Insbesondere dürfen die Software und