Safety Data Sheet Article 22675776

EG-Sicherheitsdatenblatt
Handelsname: F 18 Unterwasser Primer
Produkt-Nr.: 8651A19880
Aktuelle Version: 1.0.3, erstellt am: 13.02.2017
Ersetzte Version: 1.0.2, erstellt am: 08.06.2016
Region: DE
Seite 4 von 16
Nr.
Anmerkung
Spezifische Konzentrationsgrenzwerte
M-Faktor
(akut)
M-Faktor
(chronisch)
1
P
-
-
-
2
C
-
-
-
5
-
Eye Irrit. 2; H319: C >= 5%
Skin Irrit. 2; H315: C >= 5%
-
-
Vollständiger Wortlaut der Anmerkungen: Siehe Abschnitt 16, Anmerkungen zur Identifizierung, Einstufung und
Kennzeichnung von Stoffen (EG) Nr. 1272/2008, Anhang VI".
Nr.
Aufnahmeweg, Zielorgan, konkrete Wirkung
3
H373
-; Hörorgane; -
4
H372
inhalativ; Atemwege; -
7
H373o
oral; -; -
ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1
Allgemeine Hinweise
Vergiftungssymptome können erst nach Stunden auftreten; deshalb ärztliche Überwachung mindestens 48 Stunden
erforderlich. Selbstschutz des Ersthelfers. Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen und sicher entfernen. Bei
Gefahr der Bewusstlosigkeit, Lagerung und Transport in stabiler Seitenlage.
Nach Einatmen
Bei Inhalation an die frische Luft bringen und ärztlichen Rat einholen. Bei unregelmäßiger Atmung/Atemstillstand:
künstliche Beatmung.
Nach Hautkontakt
Bei Berührung mit der Haut sofort mit Wasser und Seife abwaschen und gut nachspülen. Bei andauernder
Hautreizung Arzt aufsuchen.
Nach Augenkontakt
Kontaktlinsen entfernen, Augenlider geöffnet halten und mindestens 15 Minuten lang reichlich mit sauberem,
fließendem Wasser spülen. Augenarzt aufsuchen.
Nach Verschlucken
Ärztlicher Behandlung zuführen. Kein Erbrechen einleiten. Bewusstlosen Personen darf nichts eingeflößt werden.
4.2
Keine Angaben verfügbar.
4.3
Bei Verschlucken oder Inhalieren größerer Mengen sofort den Spezialisten der Giftinformationszentrale kontaktieren.
ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1
Geeignete Löschmittel
Kohlendioxid; Löschpulver; Wassersprühstrahl; Größeren Brand mit Wassersprühstrahl bekämpfen.
Ungeeignete Löschmittel
Wasservollstrahl
5.2
Brandgase von organischen Materialien sind grundsätzlich als Atmungsgifte einzustufen. Bei Brand kann freigesetzt
werden: Kohlendioxid (CO2); Kohlenmonoxid (CO); Metalloxide; Carbonylhalogenide; halogenierte Verbindungen
5.3
Lösch-, Rettungs- und Aufräumungsarbeiten unter Einwirkung von Brand- oder Schwelgasen dürfen nur mit schwerem
Atemschutz durchgeführt werden. Gefährdete Behälter mit Wassersprühstrahl kühlen. Kontaminiertes Löschwasser
getrennt sammeln, darf nicht in die Kanalisation gelangen. Brandrückstände und kontaminiertes Löschwasser müssen
entsprechend den örtlichen behördlichen Vorschriften entsorgt werden.